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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Bei altem Fahrzeug Mietwagengruppe abstufen?

    | Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob der Geschädigte, dessen eigenes Fahrzeug schon alt und deshalb wenig werthaltig ist, auf einen deutlich kleineren Mietwagen zurückgreifen muss. Nach und nach scheint sich dabei eine „Zehn-Jahres-Grenze“ herauszubilden. |

     

    Versicherer versuchen das Argument, der Geschädigte müsse auf einen deutlich kleineren Mietwagen zurückgreifen, schon ab einem Fahrzeugalter von fünf Jahren anzubringen. In der Rechtsprechung finden sie, wenn überhaupt, erst ab einem Fahrzeugalter von zehn Jahren aufwärts Gehör. Ein Beispiel dafür, dass die Fünf-Jahres-Schwelle nicht maßgeblich ist, bildet ein Urteil des AG Köln (Urteil vom 27.8.2012, Az. 262 C 91/12; Abruf-Nr. 122915). Das AG Köln (Urteil vom 16.8.2012, Az. 271 C 46/12; Abruf-Nr. 122917) hat aber in einem Urteil hinsichtlich eines 16 Jahre alten Fahrzeugs eine Abstufung um zwei Gruppen für richtig gehalten. Das AG Ludwigshafen (Urteil vom 14.9.2012, Az. 2a C 224/12; Abruf-Nr. 122916) sieht eine Abstufung um zwei Gruppen ab einem Alter von zehn Jahren ebenfalls als richtig an.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Abstufung um zwei Gruppen ist so zu verstehen, dass „eine Gruppe kleiner“ nach der dortigen Rechtsprechung die Voraussetzung dafür ist, dass der Geschädigte - also auch der mit einem neuen eigenen Fahrzeug - sich keine Eigenersparnis entgegenhalten lassen muss. Es geht also nur um eine Abstufung um eine weitere Gruppe.

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Bei altem Fahrzeug Mietwagengruppe abstufen?“, UE 3/2012, Seite 3 mit Hinweisen auf viele weitere Urteile - pro und kontra Abstufung
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 3 | ID 35735820