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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Autohauseigenes Fahrzeug verunfallt - Recht auf Mietwagen?

    | Ein Leser fragt: Unser Vorführwagen ist unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Der gegnerische Versicherer teilte uns sogleich mit, als Autohaus hätten wir unter keinen Umständen einen Anspruch auf einen Mietwagen. Ist das richtig? |

     

    Unsere Antwort | Das kommt darauf an, ob Sie zur Ausfallzeit andere Fahrzeuge einsatzbereit „herumstehen“ hatten:

    • Wenn ja, muss darauf zurückgegriffen werden. Denn dann ist die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB. Aber das ist kein spezifischer Autohausfall, denn für einen Privaten mit einer Kollektion von frei verfügbaren Autos in der Garage gilt das genauso. Dann gibt es für das beschädigte Auto nur die Vorhaltekosten.
    • Wenn aber das beschädigte Auto „fehlt“, haben Sie auch Anspruch auf Ersatz. Wird beispielsweise der Vorführwagen dauernd nachgefragt, weil es das aktuellste Modell ist, können Sie auch dann ein Fahrzeug dieses Typs anmieten, wenn Sie andere Fahrzeuge im Überfluss haben. Denn mit den anderen Typen können Sie die Neugierde auf „den Neuen“ nicht befriedigen. Oft sind in den Autohäusern die Vorführwagen gleichzeitig Dienstwagen, die Mitarbeitern zugeordnet sind. Wenn auf diese Weise alle firmeneigenen Autos vergeben sind, kann ebenfalls ein Mietwagen genommen werden.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Wenn das Autohaus in getrennter Rechtsform eine Autovermietung unterhält, kann auch dort gemietet werden. Keinesfalls aber darf sich das Autohaus selbst eine Mietwagenrechnung schreiben, nur damit eine solche Kostenposition entsteht.
    • Verwenden Sie bei „fehlendem“ Fahrzeug den Textbaustein 308 in der jeweils passenden Variante, wenn der Versicherer die Übernahme der Mietwagenkosten verweigert.
     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 5 | ID 32064070