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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Verzögerung durch Wechsel von Reparatur auf Ersatzbeschaffung

    | Hat die Werkstatt vor der Reparatur Zweifel, dass sich das Fahrzeug mit den vom Gutachter knapp innerhalb der 130-Prozent-Grenze kalkulierten Kosten vollständig und fachgerecht reparieren lässt, und veranlasst das den Geschädigten, noch einmal beim Gutacher nachzuhaken, ist das nicht zu beanstanden. Kommt der zum Ergebnis, dass der Schaden doch höher ist, und entscheidet sich der Geschädigte nun folgerichtig, auf die Reparatur zu verzichten und Ersatz zu beschaffen, geht die Verzögerung hinsichtlich des Ausfallschadens zulasten des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers, entschied das LG Köln. |

     

    Das ist nämlich eine Frage des Prognoserisikos, dass grundsätzlich der Schädiger zu tragen hat. Ein fehlerhaftes Gutachten geht jedenfalls dann nicht zulasten des Geschädigten, wenn der die Fehlerhaftigkeit nicht verursacht hat. Es ist ja gerade die Aufgabe des Schadengutachters in seiner Rolle als Experte, dem Geschädigten eine Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. Widersinnig wäre, wenn der Geschädigte sich darauf nicht verlassen dürfte. Also durfte er sich zunächst nach angemessener Überlegungszeit für die Reparatur entscheiden. Das ihm dann von dritter Seite Hinweise auf eine eventuelle Fehlerhaftigkeit gegeben wurde, berechtigt ihn, seine Entscheidung zu überdenken und zuvor den Sachverständigen noch einmal zu befragen (LG Köln, Urteil vom 30.4.2013, Az. 11 S 290/12; Abruf-Nr. 133108).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 6 | ID 42368008