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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Nutzungsausfall bei nicht zeitnaher Ersatzbeschaffung

    | Erstattet der eintrittspflichtige Versicherer nach einem Totalschaden erst fünfeinhalb Monate nach dem Unfallereignis den Fahrzeugschaden, kann er nicht einwenden, der Geschädigte könne keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, weil er sich erst knapp sieben Monate nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug beschafft hat. Das hat das LG Wiesbaden dem Versicherer ins Stammbuch geschrieben. |

     

    Der Versicherer wandte den Klassiker ein: Wer sich erst so spät nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug beschaffe, habe damit gezeigt, dass er kein Fahrzeug benötige. Ihm fehle also der Nutzungswille, der sei aber Voraussetzung für die Zuerkennung von Nutzungsausfallentschädigung. Der Geschädigte hatte jedoch vor Gericht nachgewiesen, dass er sich ohne die Schadenersatzleistung kein Ersatzfahrzeug anschaffen konnte (LG Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2012, Az. 7 O 40/12; Abruf-Nr. 133812).

     

    PRAXISHINWEIS | Anhand des Urteilsbetrags lässt sich nachrechnen, dass der Geschädigte nur für die „14 Tage laut Gutachten“ die Nutzungsausfallentschädigung eingeklagt hat. Sogar diesen Betrag wollte der Versicherer nicht erstatten. Wenn der Geschädigte dem Versicherer von Anfang an einen Warnhinweis nach § 254 Abs. 2 BGB gegeben hätte, hätte er bis zur Schadenzahlung und noch ein paar Tage darüber hinaus den Ausfallschaden durchsetzen können.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 2 | ID 42441859