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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Mietwagen oder Nutzungsausfall über die Feiertage am Jahresende 2012

    | Der Jahresendkalender 2012 war nicht gerade versichererfreundlich. Heiligabend war an einem Montag, dem folgten die Weihnachtsfeiertage am Dienstag und Mittwoch. Zwei brückentagsverdächtige Arbeitstage führten unmittelbar in das Wochenende, der Silvestermontag war wohl nur theoretisch ein Arbeitstag und am Dienstag folgte der Neujahrstag. Und das wirkt sich auf den Ausfallschaden der Unfälle aus der Zeit des Jahreswechsels aus, die derzeit bei den Versicherern bearbeitet werden. |

     

    Unfall vor Weihnachten - zehn Tage sind dann dahin

    Wer unmittelbar vor Weihnachten oder an einem der Weihnachtstage dergestalt verunfallte, dass sein Fahrzeug nicht mehr fahrfähig bzw. verkehrssicher war, hat wohl keine Werkstatt gefunden, die sich sogleich an die Arbeit gemacht hat. Bei realistischer Betrachtungsweise war vor dem 2. Januar allenfalls noch die Besichtigung des Schadens durch einen Sachverständigen möglich, alles andere wird sich erst im Januar bewegt haben. Und dann sind schnell bis zu zehn Tage für die Instandsetzung verloren.

     

    Da allerdings sind in den Werkstätten eine Vielzahl von Aufträgen hereingekommen. Denn alle Kunden, die in über die Feiertage Probleme mit ihrem Fahrzeug hatten, haben vorgesprochen.

     

    „Reparaturdauer laut Gutachten“ ist keine relevante Größe

    Man kann daran fühlen, dass die hartleibigen Versicherer versuchen werden, an den Ausfalltagen zu kürzen. Sie werden auf die „Reparaturdauer laut Gutachten“ verweisen. Doch damit liegen sie falsch.

     

    Der schadenrechtlich relevante Ausfall dauert so lange, wie er eben dauert, sofern man dem Geschädigten nicht nachweisen kann, getrödelt zu haben. Wenn er aber bei dieser Feiertagslage keine Chance hat, die Wiederherstellung seines Fahrzeugs zügiger zu betreiben, ist das eines der typischen Risiken, die vom Schädiger zu tragen sind.

     

    PRAXISHINWEIS | So haben es spezifisch für solche Feiertagssituationen bereits das LG Frankfurt/Main (Urteil vom 21.4.2010, Az. 2-16 S 9/10; Abruf-Nr. 101640) sowie das AG Pforzheim (Urteil vom 20.1.2009, Az. 2 C 236/08; Abruf-Nr. 090374) entschieden.

    Bei Totalschaden sehr ähnlich

    Beim Totalschaden ist es nicht anders. Zwar kann der Geschädigte über die Feiertage bereits im Internet - so er denn internetaffin ist - stöbern. Aber ohne das Schadengutachten in der Hand kennt er nicht den Wiederbeschaffungswert seines verunfallten Fahrzeugs und damit auch nicht seinen finanziellen Spielraum, in dem er sich wird bewegen können.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 9 | ID 37304850