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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Erstattung des Ausfallschadens auch für ein Motorrad mit Saisonkennzeichen?

    | Bei Unfällen mit einem Motorrad zaubern die Versicherer oft sehr schnell den Begriff „Spaßfahrzeug“ aus dem Hut und verweigern dem Geschädigten die Erstattung des Ausfallschadens. Manchmal zu Unrecht, wie die Antwort auf die Frage eines Lesers zeigt; denn selbst ein Saisonkennzeichen am Motorrad ist noch lange kein K.O.-Kriterium. |

     

    Frage: Unser Kunde hatte mit seinem Motorrad unverschuldet einen Unfallschaden. Das Motorrad ist mit einem Saisonkennzeichen (03 - 10) zugelassen. Der Kunde fährt in der zugelassenen Zeit konsequent Motorrad, auch bei Wind und Wetter. Außerhalb des Zulassungszeitraums fährt er mit Bus und Bahn. In der Familie gibt es ein Auto, das nutzt aber die Ehefrau. Die Versicherung weigert sich nun, die Kosten für das Mietmotorrad zu übernehmen, das der Kunde bis zum 31.10. nutzte. Sie begründet das mit dem Saisonkennzeichen; das belege, dass es sich nur um ein Spaßfahrzeug handele. Ist das richtig?

     

    Unsere Antwort: Nein, das ist nicht richtig. Allerdings ist die Thematik rund um den Ausfallschaden bei Motorrädern immer ein Ärgernis.

     

    Viele Urteile zur Nutzungsausfallentschädigung

    Meistens wird um Nutzungsausfallentschädigung gestritten. Da gilt: Der Geschädigte muss einen Nutzungswillen haben und er muss den Ausfall „spüren“. Dabei geht es nicht um das spezifische Motorradfahrgefühl, sondern um die Mobilität, die ihm genommen wurde.

     

    • Hat der Geschädigte neben dem Schönwetter-Motorrad noch ein verfügbares Fahrzeug, fehlt es an letzterem. Genauso hat die Rechtsprechung für Quads und ähnliches „Spielzeug“ entschieden.
    • Hat der Geschädigte hingegen nachweislich kein verfügbares Fahrzeug, schuldet der Versicherer sogar Nutzungsausfallentschädigung.

     

    Wer mietet und nutzt, beweist den Nutzungswillen

    Umso mehr schuldet er dann die Kosten für das Mietmotorrad. Ihr Kunde kann nachweisen, von März bis einschließlich Oktober Motorrad zu fahren. Für diese Zeit hat er glasklar einen Nutzungswillen. Und den hat er mit der Anmietung auch noch bewiesen, wenn er die Mietmaschine auch fleißig genutzt hat. Mit Ende der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit für sein Motorrad hat er das Mietmotorrad wieder abgegeben.

     

    PRAXISHINWEIS | Einen temporären Nutzungswillen kann es durchaus geben. Wer ein „Spaßmotorrad“ hat, das kurz vor einem geplanten Motorradurlaub unfallbedingt ausfällt, darf sich für die Reise eins mieten. Denn dafür nützt ihm sein Auto nicht. Dass das Motorrad Ihres Kunden ein Saisonkennzeichen trägt, ist kein Hindernis. Schicken Sie Ihren Kunden zu einem versierten Verkehrsrechtsanwalt.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 15 | ID 37663010