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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    AG Siegburg: Nutzungsausfallentschädigung für 52 Tage nach 22 Miettagen

    | Ein Lehrstück dafür, dass es beim Ausfallschaden auf die tatsächlichen Umstände ankommt und nicht auf die Prognose des Ausfallzeitraums, kommt vom AG Siegburg. Der Zeitablauf ‒ im Urteilsfall insgesamt 74 Tage ‒ basiert auf einem Mix aus Trödelei beim Versicherer, den Dezember-Feiertagen und einer langsamen Zulassungsstelle. Mit alledem wollte der Versicherer nichts zu tun haben. Hat er aber doch, wie das Gericht herausarbeitet. UE macht Sie mit den Details des Urteils und den typischen Einwendungen der Versicherer vertraut. |

    Streit um außergewöhnlich viele Ausfalltage

    Der Geschädigte, ein Student, hatte am 30.10. einen Unfall mit Totalschadenfolge. Nach Eingang des Schadengutachtens und des wahrheitsgemäßen Hinweises, aus eigenen Mitteln nicht zur Schadenbeseitigung in der Lage zu sein, verlangte der Versicherer eine Nachbesichtigung. Der Geschädigte stimmt zu. Es passierte aber nichts. Der Anwalt des Geschädigten erinnerte den Versicherer und erneuerte den Kein-Geld-Hinweis. Am 01.12. fand die Nachbesichtigung statt. Deren Ergebnis erfuhr der Geschädigte aus dem Abrechnungsschreiben 15 Tage danach. Nach Geldeingang konnte er ein Fahrzeug kaufen. Das tat er auch, und es war eins mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.

     

    Am 21.11. hatte der Geschädigte den Mietwagen zurückgegeben. Offenbar wurden den Beteiligten die auflaufenden Mietwagenkosten zu heiß. Auf die hat der Versicherer einen Betrag gezahlt. Weniger als berechnet, aber das stand offensichtlich nicht mehr im Streit.