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  • Textbaustein 359 / Sicherungsübereignung und Mehrwertsteuer

    Sie wenden ein, das Fahrzeug sei an die xxx-Bank sicherungsübereignet. Weil die Bank zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, sei der Totalschadenbetrag nur auf Nettobasis abzurechnen.

     

    Das ist aus zwei Gründen falsch:

     

    • 1. Ist der berechtigte Besitzer eines noch der Bank sicherungsübereigneten Fahrzeugs nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die für einen Ersatzkauf nach Totalschaden aufgewendete Mehrwertsteuer vom Versicherer bis zur Höhe der Mehrwertsteuer im Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Denn es kommt dabei nicht auf die Verhältnisse der Bank, sondern auf die des Besitzers an (OLG Celle, Urteil vom 9.10.2013, Az. 14 U 55/13).
    •  
    • 2. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 1980 (NJW 1980, 2728) kommt es zu einem umsatzsteuerpflichtigen Lieferungsvorgang im Rahmen eines Sicherungsübereignungsgeschäftes nur und erst dann, wenn der Gläubiger das Sicherungsgut nach Eintritt der Verwertungsreife an Dritte veräußert. Die bloße Sicherungsübereignung unter Begründung eines Besitzermittlungsverhältnisses stellt sich hingegen noch nicht als umsatzsteuerauslösendes Geschäft dar. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Sicherungsgeberin kann deshalb bei dem hier in Frage stehenden Ersatzbeschaffungsvorgang von vornherein nicht zum Tragen kommen.

     

    Wir bitten also unter Beachtung der Abtretung um Nachregulierung an uns.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 19 | ID 42368790