Textbaustein 326 / Kein Abzug der UPE-Aufschläge bei Glasschäden |
Sie haben bei der Glasschadenrechnung die UPE-Aufschläge nicht erstattet. Ein Blick in den Kaskoversicherungsvertrag Ihres Versicherungsnehmers, also unseres Kunden, zeigt jedoch: Die Glasschadenklausel enthält hinsichtlich der UPE-Aufschläge keine verneinende Regelung. Also müssen Sie die üblichen Kosten der Reparatur erstatten. Hier am Ort sind die UPE-Aufschläge üblich. Dass Sie bei irgendeiner anderen Werkstatt günstigere Preise erzielen könnten, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (AG Köln, Urteil vom 30.6.2009, Az. 263 C 480/08). Wir bitten also um Nachzahlung der UPE-Aufschläge. Widrigenfalls wird die Sache gerichtlich zu klären sein. Ein Sachverständigenverfahren ist dabei entbehrlich, denn die zu beantwortende Frage ist, wie Sie auch dem Kölner Urteil im Ergebnis entnehmen können, eine bloße Rechtsfrage. Denn deren Beantwortung liegt nicht in der Kompetenz eines Sachverständigenausschusses. |
Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 20 | ID 34425580