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  • · Fachbeitrag · Wildschaden

    Zur Jahreszeit: Haftung des Jagdpächters bei Wildunfall?

    | Ein Leser fragt: Unser Kunde fährt mit seinem Fahrzeug über eine Landstraße. Ein Wildschwein kommt aus dem Gebüsch, es kommt zur Kollision, die Sau ist tot und das Fahrzeug kaputt. Ein enttäuschter Jäger kommt aus dem Wald und sagt: „Die Sau wollte ich schießen, die ist mir gerade abgehauen.“ Die Teilkaskoversicherung hat die Reparaturkosten für das Auto erstattet. Kann unser Kunde dem Jäger die 150 Euro Selbstbeteiligung als Schadenersatzanspruch präsentieren? |

     

    Unsere Antwort | Zunächst gilt hier: Finger weg von Haftungsfragen. Da dürfen Sie sich als Werkstatt nicht einmischen. Sie dürfen Ihrem Kunden aber sagen, dass er einen Rechtsanwalt einschalten soll. Denn es kommt auf den Einzelfall an:

     

    • Im Grundsatz haftet der Jagdpächter nicht für Schäden, die das Wild anrichtet, denn er ist kein Tierhalter. Das ist ja gerade der historische Ursprung der Wildschadenkomponente in der Teilkaskoversicherung.
    • Wird allerdings Wild in Richtung der Straße getrieben und ist ein Unfall daher vorhersehbar und vermeidbar, haftet der Veranstalter der Jagd und bei einer Einzeljagd der Jäger für seinen eigenen Fehler, diese Gefährdungssituation herbeigeführt zu haben.
    • Treibt er es jedoch von der Straße weg und flüchtet das Wild unplanmäßig „nach hinten“, ist das eine andere Situation. Das Ganze läuft unter dem Stichwort der Verkehrssicherungspflicht (BGH, Urteil vom 10.2.1976, Az. VI ZR 160/74).
    • Eine Haftung kann sich auch aus der Hundehalterhaftung ergeben, wenn der Jagdhund das Wild unkontrolliert in die gefährliche Richtung hetzt.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 5 | ID 37302310