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  • · Fachbeitrag · Vollkasko

    Vorschadenproblematik auch bei Kaskoschaden

    | Auch bei der Geltendmachung eines Kaskoschadens gilt: Will der Versicherungsnehmer (VN), dessen Fahrzeug einen Vorschaden erlitten hat, aus einem neuen Versicherungsfall Rechte für sich beanspruchen, muss er darlegen und beweisen, dass der gesamte Schaden, dessen Ersatz er jetzt beansprucht, auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist. So sieht es das AG Mönchengladbach-Rheydt. |

     

    Dazu muss der VN im Einzelnen darlegen und ggf. beweisen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht bzw. nicht mehr vorhanden waren. Auch eine bloße Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn der VN dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist. Im konkreten Fall ging es um einen Schaden an überbreiten Felgen und Reifen, die in einer Waschanlage entstanden sein sollten. Jedoch wiesen mindestens zwei Reifen Schäden an den Flanken auf, die nicht aus der Waschanlage stammen konnten (AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 14.1.2016, Az. 11 C 130/14, Abruf-Nr. 187786).

     

    PRAXISHINWEIS | Auch dem redlichen VN kann es passieren, dass der Versicherer aus dem HIS-Informationssystem („Versicherer-Schufa“) ein altes Schadenereignis kennt, von dem der VN nichts wusste, weil er das Fahrzeug gebraucht erworben hat. In diesem Fall muss der Kaskoversicherer nicht zahlen, wenn der VN nicht über die entsprechenden Reparaturunterlagen verfügt. Der VN müsste versuchen, diese vom Vorbesitzer zu erhalten. Allerdings ist die Vorlage einer Reparaturrechnung auch nicht immer die Lösung. Verschiedene Gerichte haben geurteilt: Mit der Rechnung kann man nicht die Qualität der Reparatur beweisen:

    • AG Stuttgart, Urteil vom 20.2.2015, Az. 44 C 5090/14, Abruf-Nr. 143958
    • AG Braunschweig, Urteil vom 24.7.2014, Az. 114 C 469/13, Abruf-Nr. 132757

    Also müssen zusätzlich Zeugen benannt werden, um den zu Beweis zu führen.