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  • · Fachbeitrag · Vollkasko


    Motorschaden als direkte Folge eines Unfalls


    | Wenn ein fahrendes Fahrzeug mit der Ölwanne gegen ein Hindernis stößt, ist der dabei unmittelbar entstehende Schaden ein Unfallschaden im Sinne der Vollkaskoversicherung. Nimmt der Motor alsbald danach wegen des Ölverlusts Schaden, ist auch das dem versicherten Unfallschaden zuzurechnen. Der Vollkaskoversicherer muss also für den gesamten Motorschaden eintreten, entschied das LG Zweibrücken. |

    In der Definition der Vollkaskoversicherung ist ein Unfallschaden ein mit plötzlicher mechanischer Gewalt von außen einwirkendes Ereignis. Im Zweibrücker Fall war der Versicherungsnehmer, ein Förster, über einen Waldweg gefahren, als er einen dumpfen Schlag von unten gegen sein Fahrzeug spürte. Dabei hat er sich nicht viel gedacht, weil das in seinem Alltag auf den Waldwegen öfter vorkommt. 


    Der Schaden an der Ölwanne wurde unproblematisch reguliert


    Nun aber war die Ölwanne beschädigt. Die Reparatur der Ölwanne hat die Vollkaskoversicherung auch anstandslos übernommen. Insoweit sah auch sie den Unfallbegriff erfüllt. Die plötzliche mechanische Einwirkung von außen sah auch sie als gegeben an.


    Der Versicherungsnehmer war allerdings - ohne ein verändertes Motorgeräusch zu bemerken und ohne dass nach seinen Angaben die Ölkontrollleuchte reagierte - noch rund 90 Meter weitergefahren. Dann hat er den Motor abgestellt und ist einer Tätigkeit im Wald nachgegangen. Als er den Motor wieder starten wollte, ging das nicht mehr. Es wurde ein kapitaler Motorschaden festgestellt.


    Den stufte die Versicherung als Betriebsschaden ein und verweigerte die Zahlung. Das LG Zweibrücken jedoch hält den Motorschaden jedenfalls unter den gegebenen Umständen auch für eine unmittelbare Folge des Anstoßes von außen und damit des Unfallereignisses. Dementsprechend hat es den Versicherer zur Zahlung verurteilt (LG Zweibrücken, Urteil vom 5.12.2011, Az. 1 O 166/11; Abruf-Nr. 130862).


    Ist die Betriebsschadenklausel überhaupt wirksam?


    Hier kann mit Fug und Recht die Frage aufgeworfen werden, ob die Betriebsschadenklausel überhaupt wirksam ist. Das LG Stuttgart steht bekanntlich auf dem Standpunkt, dass jeder Unfall eine Folge eines Ereignisses beim Betrieb des Fahrzeugs ist. Daher sei die Klausel aus sich heraus nicht mit der nötigen Präzision verständlich und daher unwirksam. Der Zweibrücker Fall illustriert diese Auffassung sehr gut. 


    Weiterführender Hinweis


    • Beitrag „Das LG Stuttgart hält die Betriebsschadenklausel in vielen Kaskobedingungen für unwirksam“, UE 9/2012, Seite 11 mit Hinweisen auf weitere Beiträge zu diesem Themenkreis .
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 18 | ID 38845330