29.04.2013 · Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Haftung des Versicherers bei Unfall mit rotem Kennzeichen
Wenn ein Rotes 06-Kennzeichen zu anderen Zwecken als einer Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt benutzt und bei einer solchen Fahrt ein Unfall verschuldet wird, muss der dahinter stehende Haftpflichtversicherer nach Ansicht des OLG Hamm dem Geschädigten den Schaden im Außenverhältnis ersetzen.
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