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  • · Fachbeitrag · Teilkasko

    Entwendete Navi: Wiederbeschaffungswert oder Neupreis?

    | Die zunehmende Zahl von Fahrzeugaufbrüchen lässt den Streit wieder aufflackern, ob der Diebstahlversicherer dem betroffenen Versicherungsnehmer nur den Wiederbeschaffungswert (Gebrauchtpreis) für das gestohlene Navi ersetzen oder den Neupreis zahlen muss. Die entsprechenden Klauseln in den Kasko-Vertragsbedingungen und ein seriöser werdender Gebrauchtmarkt spielen den Versicherern dabei durchaus in die Karten. |

     

    Die Argumente für Wiederbeschaffungswert oder Neupreis sind schnell beschrieben: Einerseits war das gestohlene Gerät ja auch nicht neu, andererseits besteht beim Kauf eines gebrauchten Navi stets die Gefahr, ein seinerseits gestohlenes Gerät zu kaufen, an dem man bekanntlich kein Eigentum erwerben kann.

     

    Zumeist ist der Wiederbeschaffungswert der Maßstab

    Da hilft als erstes ein Blick in die entsprechenden Klauseln der Vertragsbedingungen. Dort wird zumeist wie in den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft in der Klausel A.2.6.1 vom „Wiederbeschaffungswert“ die Rede sein. Und das ist gemäß Klausel A.2.6.6 der Preis, den man für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Teils am Tag des Schadenereignisses bezahlen muss. Zwar ist in den genannten Klauseln immer vom ganzen Fahrzeug die Rede. Jedoch sagt die Klausel A.2.18, dass die Klauseln beim Diebstahl von Teilen entsprechend gelten.

     

    Aber gibt es seriöse Offerten?

    Wenn diese Klausel verwendet ist, stellt sich die weitere Frage, ob es überhaupt einen seriösen Markt für gebrauchte Navigationsgeräte gibt. Gäbe es den nicht, könnte der Versicherungsnehmer nicht auf den Wiederbeschaffungswert verwiesen werden. Denn wenn man ein gleichwertiges Gerät nicht kaufen kann, gibt es auch keinen Preis dafür.

     

    Zunehmend sind die Gerichte davon überzeugt, dass es einen seriösen Gebrauchtmarkt gibt. Tatsächlich gibt es Firmen, die defekte Geräte aufbereiten und wieder in den Markt bringen. Und es gibt die Tuner, die die Seriengeräte ausbauen und durch anderes Equipment ersetzen. Es darf jedoch bezweifelt werden, dass diese Anbieter in der Lage wären, für jedes gestohlene Navi Ersatz zu liefern. Doch im Prozess geht es immer nur um das eine Gerät. Und dessen Lieferbarkeit kann der Versicherer nachweisen (so zum Beispiel AG Bremen, Urteil vom 26.11.2013, Az. 18 C 290/12; Abruf-Nr. 141916).

     

    Manche Versicherer umgehen das Problem

    Es gibt auch Versicherer, die das Problem umgehen, indem sie im Vertrag eine Abwertung nach Zeitablaufstufen vereinbaren. Dann ist der entsprechende Zahlbetrag vereinbart, auf die Lieferbarkeit des Navi kommt es nicht mehr an.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 17 | ID 42762457