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  • · Fachbeitrag · Kasko

    OLG Köln bestätigt: Verzicht auf Selbstbeteiligung ist unzulässig

    | Verzichtet ein Autoglaser dem Kunden gegenüber auf die Zahlung der Selbstbeteiligung (SB) aus der Teilkaskoversicherung, ist das dem Versicherer gegenüber wettbewerbswidrig. Der hat dann einen Unterlassungsanspruch und einen Auskunftsanspruch. Außerdem kann er in allen nicht verjährten Fällen der Vergangenheit Schadenersatz in Höhe der jeweiligen SB vom Autoglaser verlangen. So hat das OLG Köln (Urteil vom 12.10.2012, Az. 6 U 93/12 ; Abruf-Nr. 123191 ) entschieden und damit ein Urteil des LG Köln bestätigt. |

     

    Hintergrund | Wir hören oft aus den Betrieben, das müsse doch wohl der unternehmerischen Freiheit unterliegen, ob man auf die SB verzichte. So einfach ist das aber nicht, denn mit dem Versicherer ist ja ein Dritter beteiligt. Der darf die SB vom tatsächlich gewollten Betrag abziehen. Die darüber hinausgehende Rechnung wird ja nur geschrieben, damit nach Abzug der SB von dem im Ergebnis nicht gewollten Betrag der tatsächlich gewollte Betrag übrig bleibt. Das Verschweigen des SB-Verzichts gegenüber dem Versicherer nennt das OLG ungeschminkt beim Namen: Betrug.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Das Urteil des LG Köln haben wir im Beitrag „Der Verzicht der Kfz-Werkstatt auf die Selbstbeteiligung im Kaskofall ist wettbewerbswidrig“, UE 5/2012, Seite 13 besprochen.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 5 | ID 36288780