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  • · Fachbeitrag · Kasko

    Der Verzicht der Kfz-Werkstatt auf die Selbstbeteiligung im Kaskofall ist wettbewerbswidrig

    | Der aus der Radiowerbung allseits bekannte Verzicht eines „Großen“ auf die Selbstbeteiligung in der Teilkaskoversicherung bei der Reparatur von Glasschäden hat offenbar Nachahmer gefunden. Diese riskieren jedoch damit in eine wettbewerbsrechtliche Falle zu laufen. Denn wer dem Kunden gegenüber auf die Zahlung der Selbstbeteiligung verzichtet, ohne dies in der Rechnung kenntlich zu machen, handelt nach Ansicht des LG Köln dem Versicherer gegenüber wettbewerbswidrig. Und diese Rechtslage ist auf jeden Selbstbeteiligungsverzicht in der Kaskoversicherung übertragbar. |

    Die Folgen des Verzichts

    Wer dem Kunden gegenüber auf die Zahlung der Selbstbeteiligung (SB) verzichtet, ohne dies in der Rechnung kenntlich zu machen, handelt nach Ansicht des LG Köln dem Versicherer gegenüber wettbewerbswidrig. Das gilt auch, wenn dieser Verzicht durch einen „Werbevertrag“ kaschiert wird, wonach der Kunde 150 Euro dafür bekommt, dass er einen kleinen Aufkleber als Werbung für die Werkstatt für ein Jahr am Auto belässt (LG Köln, Urteil vom 22.12.2011, Az. 81 O 72/11; Abruf-Nr. 121241).

     

    Wird ein solcher, dem Versicherer gegenüber vertuschter SB-Verzicht nachgewiesen, hat der Versicherer der Werkstatt gegenüber einen Auskunftsanspruch, in welchen mit dem Versicherer abgerechneten Fällen das in der Vergangenheit ebenso gehandhabt wurde, damit der Versicherer einen Rückforderungsanspruch vorbereiten kann.