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  • · Fachbeitrag · Kasko

    Noch einmal: Verzicht auf die Selbstbeteiligung bei der Beseitigung von Glasschäden

    | Ein aufmerksamer Leser möchte von der Redaktion wissen, ob es angesichts der Entscheidung des OLG Köln zum Verzicht auf die Selbstbeteiligung im Glasschadenfall rechtens sein kann, wenn Versicherer im Raum Frankfurt bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 150 Euro auf die Hälfte verzichten, wenn der Versicherungsnehmer in einer vom Versicherer bestimmten Glaserei die Scheibe reparieren bzw. austauschen lässt. |

     

    Frage: Wie ich dem Beitrag in Unfallregulierung effektiv 11/2012, Seite 5 entnehmen konnte, ist es gemäß einer Entscheidung des OLG Köln nicht gestattet, dass ein Autoglaser dem Kunden gegenüber auf die Zahlung der Selbstbeteiligung (SB) aus der Teilkaskoversicherung verzichtet. Das Gericht hält, aus meiner Sicht zu Recht, eine derartige Praxis für wettbewerbswidrig. Ich bitte in diesem Zusammenhang aber um Aufklärung, wie es möglich ist, dass manche Versicherer gegenüber ihren Kunden bei einer vereinbarten SB von 150 Euro im Frankfurter Raum im Teilkaskofall offensichtlich auf 75 Euro SB verzichten, wenn der Kunde zu einem vom Versicherer benannten Glaser geht. Verstoßen solche Vereinbarungen nicht auch gegen das Kölner Urteil?

     

    Unsere Antwort: Das sind zwei unterschiedliche Themen und zwei unterschiedliche rechtliche Ansätze. Im Kölner Fall müssen Sie ein Merkmal, dass in Ihrer Frage nicht erwähnt wird, beachten: Es ist nicht gestattet, dass ein Autoglaser dem Kunden gegenüber auf die Zahlung der SB aus der Teilkaskoversicherung verzichtet, ohne dass in der Rechnung kenntlich zu machen (oder das dem Versicherer anderweitig zur Kenntnis zu bringen).