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  • · Fachbeitrag · Haftung

    OLG Hamm „entschärft“ Parkplatzunfälle

    | Das OLG Hamm hat die doch sehr unbefriedigende Rechtsprechung zur Haftung bei Parkplatzunfällen präzisiert: Auf öffentlichen Parkplätzen kann der fließende Verkehr - ausnahmsweise - auf ein Warten des aus einem Stellplatz ein- oder ausfahrenden Verkehrsteilnehmers vertrauen, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen Straßencharakter haben und vorrangig der Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen dienen. |

     

    Parkplatzsituation erfordert gegenseitige Rücksichtnahme

    Insgesamt geht die Rechtsprechung von einem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme auf Parkplätzen aus, sodass es eine „Vorfahrt“ im klassischen Sinne nicht gibt.

     

    Dahinter steckt der Gedanke, dass jeder weiß, dass der jeweils andere Verkehrsteilnehmer auf dem Parkplatz entweder mit engen und unübersichtlichen Situationen zu kämpfen hat oder aber nicht nur auf den Verkehr auf dem Parkplatz achtet, sondern nach einer freien Lücke späht. So gibt es dann selten „Hundert zu Null“-Situationen, wenn zum Kollisionszeitpunkt beide Fahrzeuge in Bewegung waren.

     

    Straßencharakter auf dem Parkplatz

    Der dem Urteil aus Hamm zugrunde liegende Fall ereignete sich auf einem Autobahnparkplatz. Ein Fahrzeug - es war ein Lastzug - befuhr die „Parkplatzstraße“, die zur Autobahnauffahrt führt. Rechts und links davon waren die typischen schräggestellten Stellplätze für andere Lkw. In einer davon rangierte ein anderer Lkw und stieß dabei mit dem vorbeifahrenden Lkw des Geschädigten zusammen (OLG Hamm, Urteil vom 29.8.2014, Az. 9 U 26/14; Abruf-Nr. 142917).

     

    Auf einem Autobahnparkplatz ist die vom OLG Hamm zugrunde gelegte „Straßencharakter“-Situation jedenfalls dann offensichtlich, wenn es die Durchfahrts-„Straße“ zur Auffahrt ist. Verallgemeinern kann man das für Autobahnparkplätze aber nicht, denn es gibt ja auch die neben der „Straße“ angeordneten Parkfelder, die wiederum eigene Fahrstreifen zwischen den Parkplätzen haben.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach unserem Dafürhalten sind aber auch Großparkplätze bei Einkaufszentren oder Veranstaltungsarenen nicht selten so gebaut, dass es eine Durchfahrt-„Straße“ gibt. Auch da könnte die Rechtsprechung anwendbar sein.

     

    Finger weg von Haftungsfragen!

    Wie immer gilt auch hier: Die Werkstatt darf sich ebenso wenig in Haftungsfragen einmischen, wie ein Schadengutachter das dürfte. Unsere Beiträge zur Haftung sollen Ihnen stets nur Hinweise geben, wo Sie bei der Auftragsannahme wachsam sein müssen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 17 | ID 43017105