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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Kollision zwischen Ausparker und Parkplatz suchenden

    | Selbst wenn auf einem Parkplatz der rückwärts Ausparkende gegen ein unmittelbar vor der Kollision zum Stillstand gekommenes Fahrzeug stößt, kann den schon Stehenden eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr treffen, entschied das LG Saarbrücken. |

     

    Im Urteilsfall fuhr der eine rückwärts aus einer Parktasche, der andere näherte sich auf der „Parkplatzstraße“. Letzterem hat das LG vorgeworfen, nicht sofort bei Erkennen der Situation gestoppt zu haben. Erst als klar wurde, dass der Rückwärtsfahrer nicht anhält, hat der Vorwärtsfahrer angehalten. Das entspreche nicht dem Verhalten des für den Wegfall der Betriebsgefahr „gedachten Idealfahrers“. § 9 Abs. 5 StVO, der dem Rückwärtsfahrer allerhöchste Sorgfaltspflichten auferlegt bis hin dazu, sich notfalls einweisen zu lassen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des LG Saarbrücken auf Parkplätzen nicht anwendbar, weil sein Ziel sei, den fließenden Verkehr zu schützen. Den gibt es auf Parkplätzen nicht (Urteil vom 27.5.2011, Az: 13 S 25/11; Abruf-Nr. 112059).

     

    PRAXISHINWEIS | Insgesamt geht die Rechtsprechung davon aus, dass wegen des hohen Ablenkungspotenzials auf Parkplätzen jeder auf jeden erhöhte Rücksicht nehmen muss. Das LG Kempten/Allgäu formuliert das so: „Hierbei ist von Bedeutung, dass ein Parkplatz in erster Linie eine dem ruhenden Verkehr dienende Einrichtung ist, sodass der Verkehr durch den Park- und Ladebetrieb so erheblich bestimmt ist, dass dies einer zügigen Fahrweise entgegensteht und die Aufmerksamkeit von Fahrern, die eine Parklücke suchen oder die damit beschäftigt sine, auf engem Raum ein- oder auszuparken, regelmäßig nicht unerheblich abgelenkt ist.“ (Urteil vom 3.12.2010, Az: 53 S 859/10; Abruf-Nr. 112058; eingesandt von Rechtsanwalt Wolfgang Schickewitz, Sonthofen).

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 7 | ID 27763240