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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Fahrzeugschaden durch Baumstumpf unter Schnee auf Parkplatz

    | Der verkehrssicherungspflichtige Träger der Baulast muss nach Ansicht des OLG Hamm eine Gefahrenstelle so absichern, dass sie auch bei widrigen Bedingungen wie beispielsweise einer geschlossenen Schneedecke erkennbar ist. |

     

    Auf einem Parkplatz gab es zwischen zwei Parktaschen einen Grünstreifen, aus dem ein unter normalen Umständen ausreichend gut sichtbarer Baumstumpf herausragte. Im Schadenzeitpunkt war er jedoch vom Schnee verdeckt. Es war gar nicht zu erkennen, dass die Fläche keine Parktasche war. So etwas müsse der Verkehrssicherungspflichtige vorbeugend berücksichtigen. Und deshalb bejahte das OLG eine Haftung des Parkplatzträgers, attestierte aber dem Fahrer des beschädigten Fahrzeugs ein Mitverschulden zur Hälfte. Wer auf eine ihm unbekannte Schneefläche fahre, die zudem keinerlei Fahrspuren aufweise, müsse das ganz besonders vorsichtig tun. Das Schadenbild zeige hingegen, dass das Einparken zügig geschehen sein müsse (OLG Hamm, Urteil vom 31.1.2012, Az. I-9 U 143/11; Abruf-Nr. 120728).

     

    Beachten Sie | Wie alle unsere Beiträge zur Haftungssituation dient auch dieser nur Ihrer Sensibilisierung in der Auftragsannahmesituation. Mischen Sie sich nie in Haftungsfragen ein, denn damit verstoßen Sie gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 6 | ID 32317090