Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Haftpflicht

    Unfall in einer Reißverschlusssituation - „Das hat der doch mit Absicht gemacht“

    | Wie sich der Geschädigte mit einer unbedachten Aussage nach einem Unfall der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Chance eröffnet, die Regulierung zu verweigern, zeigt ein Praxisfall, den uns eine Kfz-Werkstatt geschildert hat. Es geht um die Einstandspflicht des Versicherers für einen Unfallschaden, ausgelöst durch einen - möglicherweise absichtlichen - Zusammenstoß in einer Reißverschlusssituation. |

     

    Frage: Unser Kunde hatte einen Unfall in einer „Reißverschlusssituation“ bei einer Fahrbahnverengung. Er war und ist überzeugt, der Unfallgegner sei ihm mit Absicht ins Auto gefahren. So hat er es auch der den Unfall aufnehmenden Polizei gesagt und so wurde es auch in das Protokoll genommen. Der Versicherer hat nach der Akteneinsicht den Standpunkt eingenommen, wenn der Geschädigte meine, ihr Versicherungsnehmer habe den Zusammenstoß mit Absicht herbeigeführt, müsse sie sich nicht mehr damit befassen. Sie verweigert jede Regulierung. Und jetzt steht unsere Reparaturrechnung offen. Ist der Versicherer wirklich „draußen“?

    Unsere Antwort: Die Situation ist nun wirklich verfahren. Denn wenn der Schädiger den Schaden tatsächlich mit Absicht angerichtet hätte, muss der Versicherer dafür definitiv nicht eintreten. Das liegt doch auch auf der Hand: Man kann sich nicht dagegen versichern, mit Absicht etwas kaputt zu machen. Schutzlos ist der Geschädigte dabei - zumindest theoretisch - nicht, denn der Schädiger haftet dann in jedem Fall persönlich. Die Frage ist aber immer, ob dort „was zu holen“ ist.