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  • · Fachbeitrag · Glasschaden

    Nochmal: Glasbruchschaden und Feinstaubplakette

    | Nach wie vor ein Dauerbrenner unter den Themen, die unsere Leser beschäftigen, ist die Frage, ob der Kaskoversicherer beim Glasbruchschaden die Kosten für die neu zu klebende Feinstaubplakette erstatten muss. Dazu gibt es - soweit uns bekannt - keine Rechtsprechung; vermutlich, weil niemand für die fünf Euro klagt. |

     

    Seit der Überarbeitung der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) für die Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) im Jahr 2008 stellt sich die Situation wie folgt dar:

    • Die meisten Versicherer haben eine Klausel (zumeist unter A.2.2.5) folgenden Wortlauts: „Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert.“ Vielfach stellen sich die Versicherer auf den Standpunkt, mit den Folgeschäden seien unter anderem die Plaketten und Vignetten gemeint.
    • Ferner gibt es in der Klausel A.2.13.1 noch eine generelle Liste der Kosten, die nicht übernommen werden. Da ist unter anderem von Zulassungs- und Verwaltungskosten die Rede.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Ob beide Klauseln eindeutig genug sind, um die Kosten für die Feinstaubplakette auszuschließen, darf bezweifelt werden. Und mit diesen Zweifeln stehen wir nicht alleine. Manche Versicherer haben deshalb die Musterklauseln des GDV um die Feinstaubplaketten und Vignetten ergänzt. Wir meinen:
      • Mit dieser Ergänzung wird der Versicherer sich wohl vor Gericht durchsetzen können.
      • Ohne Ergänzung könnte es für ihn eng werden. Aber er wird sich einfach darauf verlassen, dass niemand klagt - und meistens behält er damit Recht.
    • Enthalten die Bedingungen Ihres Versicherers keine Ergänzungen, können Sie Ihr Glück - zumindest außergerichtlich - versuchen. Im Textbaustein 191 finden Sie dazu die entsprechenden Argumente.
     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 6 | ID 36289050