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  • 05.08.2010 | Zwei wichtige BGH-Urteile

    Neues von der Restwertfront

    Zwei neue BGH-Urteile befassen sich mit dem Restwert, eines davon unmittelbar, eines nur mittelbar.  

    Überangebot auch aus der Restwertbörse gültig

    Das erste Urteil betrifft auch den Geschädigten. Es ging um folgenden Sachverhalt (Urteil vom 1.6.2010, Az: VI ZR 316/09; Abruf-Nr. 102089):  

     

    Urteilsfall

    Der Geschädigte hatte ein Gutachten eingeholt, in dem der Restwert mit 800 Euro beziffert war. Noch bevor er das Fahrzeug veräußerte, hatte die gegnerische Haftpflichtversicherung neun höhere Angebote übermittelt, bei denen sich die Interessenten jeweils drei Wochen an ihr Angebot gebunden hielten und Abholung gegen Barzahlung zusicherten. Das höchste davon belief sich auf 1.730 Euro. Dennoch verkaufte der Geschädigte noch danach den Wagen für 800 Euro. Der Streit ging dann um die Frage, ob er sich auf die Angebote „aus dem Internet“ verweisen lassen müsse. Das Amts- und das Landgericht hatten das bejaht und der BGH hat das akzeptiert.  

     

    Aus allen BGH-Urteilen zum Restwert ist der Schluss zu ziehen: Maßstab der Restwertermittlung durch den Sachverständigen bleibt der regionale Markt. Verkauft der Geschädigte zum vom Gutachter ermittelten Preis, geht das in Ordnung. Also müssen sich die Werkstatt bzw. das Autohaus beeilen, wenn sie zu diesem Betrag kaufen wollen.