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  • 05.07.2010 | Wildschaden

    LG Limburg: Musterhaftes Urteil zum Wildausweichunfall

    Ein äußerst lesenswertes Urteil zum „berührungslosen Wildschaden“ kommt vom LG Limburg (Urteil vom 17.2.2010, Az: 2 O 137/09; Abruf-Nr. 101921). Es zeigt dreierlei:  

    1. Wer nicht Anspruchsteller ist, kann Zeuge sein. Hier ging es um die beiden Töchter des Versicherungsnehmers. Die eine war Beifahrerin und die andere wollte als Fahrerin einem Reh ausweichen.
    2. Eine Fehleinschätzung der Möglichkeit, schadenfrei ausweichen zu können, ist nicht grob fahrlässig.
    3. Die Selbstbeteiligung wird nicht abgezogen, weil der Anspruch auf Rettungskostenersatz ein gesetzlicher ist und kein vertraglicher. Dies lässt sich aus den im Urteil angegebenen Werten errechnen.

    Beachten Sie: Wäre der Wagen mit dem Reh kollidiert, wäre der vertraglich vom Versicherer zu zahlende Wildschaden entstanden. Den darf man nicht nur durch Ausweichen zu vermeiden versuchen, streng genommen muss man es sogar, wenn das gefahrlos möglich ist. Geht das wegen einer Fehleinschätzung schief, muss der Versicherer den Schaden unter dem Gesichtspunkt der Rettungsaufwendungen tragen. Das Gericht beschäftigt sich auch mit dem Vortrag des Versicherers, die Fahrerin habe nur reflexartig gehandelt. Das dazu vom LG Limburg gefundene Ergebnis ist zwar richtig, die Begründung aber unpräzise. Genaues dazu können Sie im Urteil des OLG Hamm vom 7. Mai 2004 nachlesen (Az: 20 U 48/04; Abruf-Nr. 042864).  

    Unser Tipp: Alle Einzelheiten zum berührungslosen Wildschaden finden Sie in Ausgabe 8/2006 auf den Seiten 6 bis 9. Textbausteine stellen wir nicht zur Verfügung. Denn solche Unfälle sind stets ein Fall für einen Anwalt.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 3 | ID 136832