Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2006 | Wertminderung

    Merkantiler Minderwert an Kfz aller Art

    Die Schadenposition der Wertminderung ist seit Jahren heiß umkämpft. Das liegt auch daran, dass der BGH lange Zeit keinen Fall hatte, um zu den Hauptargumenten beider Seiten Stellung zu nehmen.  

     

    Erst nach einer noch nicht lange zurückliegenden Änderung der Zivilprozessordnung, die BGH-Entscheidungen nun nicht mehr von einem hohen Eingangsstreitwert abhängig macht, wurde wieder ein Fall bis ans oberste Zivilgericht getrieben. Das Ergebnis ist für die Geschädigten sehr erfreulich.  

    Merkantiler Minderwert spielt wesentliche Rolle

    Bei der Wertminderung sind zwei Unterpunkte zu betrachten: Neben dem in der Regulierungspraxis heute praktisch unbedeutendem „technischen“ Minderwert (vollständige Reparatur geht nicht, es bleiben zwingend Rückstände) geht es vor allem um den „merkantilen“ Minderwert: Zwar wurde das Fahrzeug ordnungsgemäß in Stand gesetzt. Dennoch ist es danach am Markt weniger wert.  

     

    Von Versicherungsseite wurde und wird oft eingewandt, bei heutiger Reparaturtechnik und -qualität gebe es keinen Anlass mehr für diese Schadenposition. Der BGH dagegen hat betont, es komme nach wie vor darauf an, wie der typische Gebrauchtwagen-Käufer reagiert, wenn ein ihm angebotenes Fahrzeug ein repariertes Unfallfahrzeug ist. Solange der Interessent mit Kaufzurückhaltung oder mit Preisabschlägen antwortet, muss es die daraus resultierende Verminderung des Verkaufswerts auch weiterhin als Schadenposition geben.