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  • · Fachbeitrag · Neuwertentschädigung

    Fahrzeug vor Verkauf mehr als zwölf Monate Standzeit – keine Neuwertentschädigung

    Das verunfallte Fahrzeug ist zum Unfallzeitpunkt „nicht älter als einen Monat“, hat nicht mehr als 1.000 km Laufleistung und wird so beschädigt, dass die Karosseriestruktur ernstlich betroffen ist, der Schaden also nicht nur durch Schraubteile behoben werden kann ( BGH, Urteil vom 09.06.2009, Az. VI ZR 110/08, Abruf-Nr. 092210 ). Wenn sich der Geschädigte dann auch noch als Ersatz ein neues Fahrzeug kauft, kann er das verunfallte Fahrzeug auf Neuwertbasis abrechnen. Doch die Frage, was „nicht älter als einen Monat“ bedeutet, hat das OLG Saarbrücken beschäftigt.

    Grundsatz: Monat wird ab Zulassung auf Geschädigten berechnet

    Die übliche Lesart ist: Man rechnet ab der Zulassung des Neufahrzeugs auf den jetzigen Geschädigten. Das Merkmal „Nicht älter als einen Monat“ führt dazu, dass dieser Zeitraum in abgezählten Tagen gerechnet nicht immer gleich lang ist. Wurde das Fahrzeug z. B. im Februar erstzugelassen, ist es drei Tage früher vorbei. Denn in § 188 Abs. 2 BGB ist geregelt, dass ein Monat an dem Tag endet, dessen Zahl dem Tag entspricht, auf den das Ereignis fällt. Ist also das Ereignis „Erstzulassung“ z. B. am 05.02., ist der Monat am 05.03. verstrichen. Mag das auch ungerecht erscheinen, so dient das der Praktikabilität.

    Neuwertentschädigung: Schadet eine Tageszulassung?

    Umstritten ist, ob eine vorherige Tageszulassung den Anspruch auf Neuwertentschädigung entfallen lässt. Nach der kaufrechtlichen Rechtsprechung ist ein Fahrzeug mit Tageszulassung noch „fabrikneu“, wenn zwischen der Tageszulassung und dem Verkauf nur wenige Tage liegen (BGH, Urteil vom 12.01.2005, Az. VIII ZR 109/04, Abruf-Nr. 050179). Daran hat sich das LG Hannover orientiert, als es einen Neupreisfall hatte, bei dem das verunfallte Fahrzeug vor dem Verkauf an den Geschädigten auf den Händler tageszugelassen war.