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  • 01.08.2007 | Weitere Urteile

    130 Prozent und sechs Monate Behaltefrist

    Das Thema Behaltefrist in „130-Prozent-Fällen“ entwickelt sich zum Dauerbrenner (Ausgabe 7/2007, Seite 8): Wann muss die Versicherung den über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Schaden nach erfolgter Reparatur bezahlen: Sofort oder erst nach sechs Monaten?  

     

    Keine Behaltefrist bei fachgerechter Reparatur

    Weitere Gerichte haben sich jetzt auf den Standpunkt gestellt, nach vollständiger und fachgerechter „130-Prozent-Reparatur“ gebe es keine Haltefrist. Und mangels Haltefrist müsse die Versicherung auch sofort den gesamten Reparaturbetrag zahlen (LG Amberg, Urteil vom 21.6.2007, Az: 21 O 159/07; Abruf-Nr. 072378; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8.5.2007, Az: 8 O 861/07, Abruf-Nr. 072377).  

     

    Vorsicht bei der Anwendung der Urteile

    Auch wenn nun bereits vier Urteile vorliegen, die die Haltefrist unter Hinweis auf die vollständige Reparatur verneinen, darf der Kunde bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage nicht auf das Pferd „erst reparieren, dann in Zahlung geben“ setzen. Bisher war das „Behaltenmüssen“ auch bei den Oberlandesgerichten ziemlich unumstritten. Erst die BGH-Entscheidung, dass nach vollständiger Reparatur eines unter dem Wiederbeschaffungswert, aber über der Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert liegenden Schadens keine Haltefrist besteht, hat diese Frage neu belebt (Urteil vom 5.12.2006, Az: VI ZR 77/06; Abruf-Nr. 070295).