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02.08.2007 · IWW-Abrufnummer 072378

Urteil vom 21.06.2007 – 21 O 159/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Amberg

Aktenzeichen: 21 0 159/07

Verkündet am: 21. Juni 2007

IM NAMEN DES VOLKES

erläßt die 2. Zivilkammer des Landgerichts Amberg durch XXX

in dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatz

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2007 folgendes

ANERKENNTNISURTEIL

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.209,77 EUR vom 11.01. bis 19.06.07 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.02.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Soweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, war gemäß § 307 S. 1 ZPO das beantragte Anerkenntnisurteil zu erlassen; die nunmehr mit 661,16 EUR geltend gemachten und anerkannten Anwaltskosten beruhen auf der Entscheidung des BGH vom 07.03.07 im Verfahren VIII ZR 86/06.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 a ZPO soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH (BGHZ 154, 395; NJW 2006, 2179) ist jedenfalls für den vorliegenden Streitfall die Klageforderung von Anfang an fällig und begründet gewesen, da der tatsächliche Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um nahezu 130 % überschritten hat, so dass.die Überlegung ausscheidet, der Kläger könne sich unter Behaltung der Reparaturkosten einerseits und des Verkaufserlöses für das nunmehr reparierte Fahrzeug andererseits einen „Gewinn" aus dem Unfall verschaffen, da selbst für den Fall der Veräußerung im nunmehr reparierten Zustand auf dem Gebrauchtwagenmarkt kein den Wiederbeschaffungswert übersteigender Verkaufserlös erzielt werden kann. Das folgt zur Überzeugung des Gerichts zwingend aus wirtschaftlichen Überlegungen. Die Argumentation der Beklagten wegen der zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht gegebenen Fälligkeit der Klageforderung verfängt nur in solchen Fällen, in welchen die Reparaturkosten einerseits den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, andererseits aber größer sind als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert: In solchen Fällen kann der Geschädigte tatsächlich einen "Schnitt" machen, wenn er auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnet und das Fahrzeug zum Restwert veräußert.

RechtsgebietSchadensrecht

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