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  • 01.03.2007 | Wehren Sie sich!

    Unterlassungsanspruch gegen Versicherer wegen geschäftsschädigender Behauptung

    Ein Fall aus der Praxis: Ein Kfz-Sachverständiger betreibt gleichzeitig eine Autowerkstatt. Weil er von der Handwerkskammer als Sachverständiger für das Kfz-Handwerk öffentlich bestellt und vereidigt ist, muss er das sogar (bei von der Industrie- und Handelskammer vereidigten Sachverständigen ist da s anders). Der Sachverständige hält er sich stets streng an die Regel: Was er begutachtet hat, wird in seiner Werkstatt nicht repariert. Die Werkstatt und das Sachverständigenbüro sind auch räumlich und organisatorisch getrennt.  

    Behauptungen der Versicherung

    Trotzdem behauptete die Versicherung gegenüber Anwälten und Geschädigten seit Jahren, wegen der Doppelfunktion als Sachverständiger und Werkstattinhaber fehle ihm die nötige Neutralität. Rechnungen dieses Gutachters würde sie nicht erstatten. Alle Vorgänge, an denen der Gutachter beteiligt sei, würden in der Zentrale behandelt. In mindestens einem Fall hat ein Mitarbeiter der Versicherung gegenüber einem Rechtsanwalt behauptet, der Sachverständige stehe auf einer „schwarzen Liste“. Kuriosität am Rande: In vielen Fällen hat die Versicherung die Gutachten aber zur Grundlage der Schadenregulierung genommen, ohne sie inhaltlich zu beanstanden.  

    Gerichte weisen Versicherungen in die Schranken

    Die Rechtsprechung hat die Versicherungen in solchen Fällen bereits in die Schranken gewiesen.  

     

    Urteil des LG Regensburg

    Das LG Regensburg hat die Versicherung verurteilt, es zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, dem Sachverständigen fehle die notwendige Neutralität. Das LG hat diese Behauptung als mittelbaren Boykottaufruf eingestuft. Wer nämlich in Zukunft Schwierigkeiten rund um die Gutachtenrechnung vermeiden wolle, werde von der Beauftragung des Sachverständigen Abstand nehmen oder als Anwalt empfehlen, den Sachverständigen nicht zu beauftragen (Urteil vom 21.6.2006, Az: 2HK O 391/06; Abruf-Nr. 070686). Auf die von der Versicherung eingelegte Berufung hat das OLG Nürnberg mitgeteilt, man werde die Berufung verwerfen. Die Versicherung hat sie dann zurückgenommen (Beschluss vom 20.11.2006, Az: 3 U 1838/06).  

     

    Urteil des OLG Naumburg