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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Sachverständiger hat Fahrzeug nie gesehen und teilt Honorar mit Werkstatt: wettbewerbswidrig

    | Der Schadengutachter sitzt wo auch immer. Die Werkstatt fotografiert ‒ ob mit oder ohne „ferngesteuerte“ Anleitung den Schaden und übermittelt die Bilder an den Schadengutachter. Der erstellt auf dieser Grundlage ein Schadengutachten. Dass der das beschädigte Fahrzeug nie gesehen hat, ist aus dem Gutachten nicht zu ersehen. Vom Gutachterhonorar bekommt die Werkstatt einen dicken Batzen ab. So oder so ähnlich wird es von manchen Gutachtern angeboten. Doch das Modell steht auf tönernen Füßen. |

    Wettbewerbszentrale lässt irreführende Werbung untersagen

    Die Wettbewerbszentrale hat ‒ auch von der Versicherungswirtschaft interessiert beobachtet ‒ einen Anbieter auf Unterlassung der Werbung für ein solches Konzept verklagt. Am Ende erging ein Versäumnisurteil, weil der Anbieter nicht zum Termin erschienen war. Zuvor hatte er sich jedoch schriftsätzlich massiv gewehrt. Ein Versäumnisurteil ergeht nur, wenn das Gericht den Vortrag des Klägers für schlüssig hält, das Konzept also tatsächlich wettbewerbswidrig ist.

     

    Verboten wurde die Werbung für das Konzept. Die Wettbewerbszentrale hat sich darauf konzentriert, weil die Werbung einfacher beweisbar ist als eine konkrete Auftragsdurchführung. Die Werbung für eine Tätigkeit wird in einem solchen Zusammenhang dann als wettbewerbswidrig untersagt, wenn auch die beworbene Tätigkeit wettbewerbswidrig ist. Das geht also Hand in Hand.