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  • 03.09.2009 | Vorschäden

    Unbekannter Vorschaden und Schadenschätzung

    Ein Leser fragt: „Unser Kunde fährt einen anderweitig gekauften Gebrauchtwagen. Er wusste beim Kauf nicht, dass der einen reparierten Vorschaden hat. Auch der Sachverständige hat bei der Schadenaufnahme keine Hinweise darauf gefunden. Nun hat die gegnerische Versicherung offenbar aus irgendeiner Datensammlung ausgegraben, dass der Wagen bereits verunfallt war und verlangt, dass unser Kunde mitteilt, was beschädigt war und wie es repariert wurde. Anderenfalls werde sie nichts bezahlen. Was nun?“  

    Unsere Antwort: Das Kammergericht Berlin ist tatsächlich der Auffassung, dass der Geschädigte am Problem des Schadennachweises scheitert, wenn er einen Vorschaden nicht eingrenzen kann (Beschluss vom 31.7.2008, Az: 12 U 137/08; Abruf-Nr. 092779). Generell ist es richtig, dass der, der einen Vorschaden verschweigt, die Beweiserleichterung der Schätzung des Neuschadens verspielt. Denn er ist ja unredlich (siehe ausführlich Ausgabe 2/2006, Seite 14). Diese Rechtsprechung auf den redlichen, weil unwissenden Geschädigten zu übertragen, scheint uns falsch zu sein. Pragmatisch naheliegend wäre, den Vorbesitzer zu fragen. Wenn der von dem Schaden weiß, ist es aber ebenso naheliegend, dass er den Umfang bagatellisiert. Gibt ihr Kunde diese Information so weiter, droht der neue Einwand des unwahren Vortrags. Es spricht einiges dafür, den Versicherer um Mitteilung zu bitten, woher er die Kenntnis hat. Wenn der Schaden nämlich im eigenen Datenbestand bekannt ist, weiß er von dessen Umfang und Lage. Dann gebietet es die Treuepflicht, dass er mit seinem Wissen herausrückt.  

    Unser Tipp: Das ist eindeutig eine Sache für einen Anwalt. Daher stellen wir auch keinen Textbaustein zur Verfügung.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 3 | ID 129793