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  • 03.12.2009 | Vorsatz statt Fahrlässigkeit

    Keine Eintrittspflicht des Kfz-Versicherers bei Suizid des Unfallverursachers

    Verursacht der Fahrer, der gleichzeitig Halter des Kraftfahrzeugs ist, in Suizidabsicht einen Unfall, muss der Versicherer des dazu benutzten Kraftfahrzeugs nicht für den dabei entstandenen Schaden eintreten (OLG Oldenburg, Beschluss vom 5.8.2009, Az: 6 U 143/09; Abruf-Nr. 093762).  

     

    Beachten Sie: Die Entscheidung ist richtig, wenngleich die Folgen für den Betroffenen bitter sein können.  

     

    Versicherung nur für Fahrlässigkeit

    Die Haftpflichtversicherung muss nur für solche Schäden einstehen, die fahrlässig („aus Versehen“) entstanden sind. Der Selbstmörder verursacht das Geschehen aber mit Absicht. Genauso ist die Lage, wenn der Fahrer das Auto als Waffe eingesetzt hat, also damit bewusst jemanden „wegrempeln“ will.