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  • 05.02.2010 | Vollkasko

    Rotlichtunfall und grobe Fahrlässigkeit nach neuem Recht

    Fährt der Versicherungsnehmer bei Rotlicht in eine Kreuzung ein und kommt es zur Kollision mit dem Querverkehr, ist das auch dann grob fahrlässig, wenn wegen Sonneneinstrahlung das Rotlicht nicht zu erkennen war. Es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit mittleren Grades, was eine Leistungskürzung um 50 Prozent rechtfertigt (LG Münster, Urteil vom 20.8.2009, Az: 15 O 141/09; Abruf-Nr. 093993).  

    Beachten Sie: Das ist ein Urteil mit Seltenheitswert. Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes führt grobe Fahrlässigkeit nicht mehr zwingend zum Totalverlust des Anspruchs. Das alte „Alles oder Nichts“-Prinzip wurde aufgegeben zugunsten einer Quotelung je nach Grad der groben Fahrlässigkeit. Erwartet wurde im Vorfeld eine Prozess- und Urteilsflut, aber es kam anders: Etwa zeitgleich mit der Gesetzesreform hat eine große Zahl von Versicherern ihren Versicherungsnehmern auch in laufenden Verträgen mitgeteilt, auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei der Unfallverursachung zu verzichten, außer es sind Alkohol oder Drogen im Spiel. Das ist ein Stück des Kampfes um den Markt nach dem Motto „Leistungserweiterung statt Prämiensenkung“.  

    Das vorliegende Urteil zeigt, wie die Herangehensweise ist, wenn es noch auf die grobe Fahrlässigkeit ankommt. Ein Rotlichtverstoß - auch ein solcher wegen Nichterkennens des Rotlichts - darf nicht vorkommen, weil sich der Querverkehr unbedingt auf sein Grünlicht verlassen darf. Damit liegt in der Regel - und auch hier - grobe Fahrlässigkeit vor. Wie nach neuem Recht damit umzugehen ist, ist in der Fachliteratur umstritten. Das Gericht hat sich dafür entschieden, ohne eine „Einstiegsquote“ jeden Einzelfall anzuschauen, aber nur mit Quoten von 25, 50, 75 oder 100 Prozent Leistungskürzung zu operieren. Der Versicherer hatte schon 50 Prozent gezahlt, sodass es nur noch darum ging, dass der Versicherungsnehmer auch die anderen 50 Prozent haben wollte. Also konnte das Gericht hier maximal 50 Prozent Mithaftungsanteil annehmen, deutet aber an, dass es auch mehr hätte sein können.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 1 | ID 133403