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  • 05.02.2010 | Vollkasko

    Alkohol und grobe Fahrlässigkeit nach neuem Recht

    Ist der Versicherungsnehmer als Fahrer beim Unfall mit mindestens 1,1 Promille alkoholisiert, liegt regelmäßig grobe Fahrlässigkeit vor. Das ist zweifelsfrei die stärkste Gewichtung der groben Fahrlässigkeit, sodass der Vollkaskoversicherer auch nach neuem Recht (siehe vorstehender Beitrag zum Urteil des LG Münster) völlig leistungsfrei ist, also für den Schaden nicht eintreten muss (AG Bühl, Urteil vom 14.5.2009, Az: 7 C 88/09; Abruf-Nr. 100097).  

    Beachten Sie: Für Unfälle unter Alkohol- und Drogeneinfluss hat kein Versicherer den Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit erklärt. Für alle Promillewerte der so genannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ unter 1,1 Promille, die - wenn nicht ein alkoholbedingter Fahrfehler dazukommt - noch als Ordnungswidrigkeiten abgehandelt werden, kann man wohl noch über eine Quotelung (siehe insoweit auch vorstehender Beitrag) nachdenken. Ab 1,1 Promille ist aber der auch ohne hinzukommenden alkoholbedingten Fahrfehler strafrechtlich relevante Bereich erreicht, und da wird kein Gericht großzügig sein. Aber wie immer: Leistungsfrei ist der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit nur, wenn der Versicherungsnehmer selbst oder ein Repräsentant am Steuer saß. Ein Repräsentant ist jemand, der zwar nicht der Versicherungsnehmer ist, jedoch die volle Verantwortung über das Fahrzeug hat. Das klassische Beispiel: Der Versicherungsvertrag für das Auto des Enkels läuft auf den Opa, der aber faktisch nichts mit dem Wagen zu tun hat. Repräsentanten sind auch die Organe einer juristischen Person. Eine juristische Person (GmbH, Aktiengesellschaft etc.) sitzt ja nie selbst am Steuer. Der Geschäftsführer oder der Vorstand ist, wenn er fährt, Repräsentant der Firma, auf die der Versicherungsvertrag läuft.  

    Waren weder der Versicherungsnehmer noch ein Repräsentant am Steuer, muss der Vollkaskoversicherer bezahlen, kann jedoch beim Fahrer Regress nehmen. Das gilt wiederum nicht, wenn der Fahrer mit dem Versicherungsnehmer in einem gemeinsamen Hausstand wohnt.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 2 | ID 133405