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  • 06.04.2011 | Unruhe an der „Abtretungsfront“

    Das Thema „Abtretungen“ bedarf dringend einer Klärung durch den BGH

    Gerne würden manche Versicherungen den Werkstätten, Autovermietern und Sachverständigen das Instrument der Abtretungen aus der Hand schlagen. Denn die Abtretungen machen eine Gegenwehr gegen unrechtmäßige Kürzungen vor Gericht auch dann möglich, wenn der Geschädigte selbst nicht in den Kampf ziehen möchte. Deshalb entwickelt sich die hier schon vielfach besprochene Abtretungsproblematik zu einem der umstrittensten Themen, das dringend auf die Klärung durch den BGH wartet.  

     

    Das Stuttgarter Problem und eine mögliche Lösung

    In den meisten Bezirken ist der Weg zu Gericht über die Abtretung problemlos möglich. Jedoch hat, wie berichtet, insbesondere die Berufungskammer des LG Stuttgart für massive Unruhe gesorgt, indem sie sich auf den Standpunkt gestellt hat, die Abtretungen verstießen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG; siehe UE Ausgabe 3/2011, Seite 9). Das ist absurd, weil der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erklärt hat, dass die Dienstleister rund um den Unfall die offenen Fragen selbst klären können sollen.  

     

    Bemerkenswert ist, dass neben der 10. Kammer eine weitere für erstinstanzliche Verfahren zuständige Kammer des LG Stuttgart, nämlich die 26. Kammer, ausdrücklich keine Probleme mit der Abtretung sieht. Es befasst sich auch mit dem Vorwurf der beklagten Versicherung, die klagende Autovermietung habe zwar vor der Klageerhebung regelmäßig Mahnungen an die Kunden geschickt, um den Sicherungsfall herbeizuführen, das aber erkennbar nur pro forma. Das Gericht steht insoweit jedoch auf dem richtigen Standpunkt, dass seit der Gesetzesreform der Sicherungsfall-Umweg gar nicht mehr erforderlich ist.