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  • 01.02.2006 | Unfallersatztarif

    Auf korrekte Prozessführung achten!

    Die Mietwagenstreitigkeiten nehmen zu, ebenso schwillt die Zahl der Urteile deutlich an (Ausgabe 2/2005, Seite 5 bis 8). Bei der Durchsicht der Urteile fällt auf, dass die Gerichte nicht einheitlich entscheiden. Es fällt aber auch auf, dass in einigen Fällen der Unfallersatztarif schon deshalb nicht zugesprochen wird, weil dem Gericht nicht die erforderlichen Informationen gegeben werden.  

     

    Betriebswirtschaftliche Hintergründe des Tarifs dokumentieren

    Zwar ist manches Vortragserfordernis bedenklich, das sich aus der BGH-Rechtsprechung ergibt. Doch kommt man bei Prozessen, bei denen der Autovermieter aus abgetretenem Recht klagt, nicht umhin, die betriebswirtschaftlichen Hintergründe des Unfallersatztarifs vorzutragen. Klagt der Geschädigte, muss er seine wirtschaftliche Lage offenbaren, wenn er angibt, ein günstigerer Tarif als der Unfallersatztarif sei ihm nicht zugänglich gewesen, namentlich weil er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage war. Sonst passiert, was vor dem LG Coburg geschah (Urteil vom 9.9.2005, Az: 32 S 47/05; Abruf-Nr. 053072). Nach Ansicht der Richter kann ein Unfallersatztarif durchaus berechtigt sein, dann aber heißt es wörtlich:  

     

    „Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, inwieweit die geltend gemachte Erhöhung nach dem Maßstab des § 249 BGB durch die besondere Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä. gerechtfertigt war.“  

    Das Gericht hat dargestellt, dass der Tarif trotzdem erstattungsfähig wäre, wenn der Kläger nachweisen könnte, dass er den günstigeren Tarif nicht erlangen konnte, wörtlich:  

     

    „Jedenfalls hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass er mit zumutbarem Aufwand auf dem konkreten Autovermietmarkt im Raum Coburg keinen wesentlich günstigeren Tarif erhalten hätte.“