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02.02.2006 · IWW-Abrufnummer 053072

Landgericht Coburg: Urteil vom 09.09.2005 – 32 S 47/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


32 S 47/05
14 C 851/04 AG Coburg

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadenersatzes

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg durch Präsidenten des Landgerichts Dr. Eichfelder, die Richterin Landgericht Barausch und den Richter am Landgericht Trotta im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis 29.08.2005 eingereicht werden konnten, am 09. September 2005 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 20.4.2005 abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 273,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.3.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten beider Rechtszüge haben

der Kläger 17/20 und die Beklagte 3/20

zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil für den Kläger vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des durch ihn zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des durch sie zu vollstreckenden Betrages.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.709,21 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten. ist überwiegend begründet.

I.

Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz für einen Mietwagen, den er nach Ausfall seines Pkw (Opel Vectra) durch einen Verkehrsunfall vom 19 02.2004 bei der Firma Autovermietung XXX angemietet hat. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Sie ist der Auffassung, das Fahrzeug sei zu einem zu teueren Tarif (sogenannter Unfallersatztarif) angemietet worden. Auf die vom Kläger geltend gemachten Mietkosten von netto 1.840,50 EUR (vgl. Anlage K 1) zahlte die Beklagte vorgerichtlich 700,-- EUR.

Das Amtsgericht Coburg hat die Beklagte unter Arirechnung der. bereits geleisteten Zahlung zur vollen Erstattung der Kosten des Ersatzwagens sowie zur Zahlung von Zustellkosten (27,52 EUR), Kosten für einen Zusatzfahrer (42,-- EUR), eines Restbetrages für An- und Abmeldekosten (41,64 EUR), einer (restlichen) Unkostenpauschale von 5,55 EUR und Kosten der Haftungsbeschränkung (156,87 EUR) verurteilt. Auf das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 20.04.2005 wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Sie beantragt zu erlassen:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 20.04.2005, Aktenzeichen 14 C 851/04, wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zum "Unfallersatztarif".

Nach nunmehriger Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt Urteil vom 19.04.2005, Aktenzeichen VI ZR 37/04) ist ein "Unfallersatztarif" nur insoweit "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem "Normaltarif" (also regelmäßiger Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet) höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind. Die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif " obliegt dabei dem Geschädigten. Bereits hieran mangelt es im konkreten Fall. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, inwieweit die geltend gemachte Erhöhung nach dem Maßstab des § 249 BGB durch die besondere Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. ä.) gerechtfertigt war.

Aber selbst dann, wenn der ?Unfallersatztarif? aus betriebswirtschaftlicher Sicht ungerechtfertigt überhöht gewesen sein sollte, könnte der geschädigte Kläger ihn trotzdem ersetzt verlangen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individueIlen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbarer Anstrengung auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH a. a. O. ). Doch auch an dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, dass er bei einer Vorauszahlung mit einer internationalen Kreditkarte einen bis zu 25 % günstigeren Tarif erhalten hätte. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil er - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - nicht im Besitz einer derartigen Kreditkarte sei. Dieser Vortrag ist nicht ausreichend. Es ist nicht nachvollziehbar, warum vorliegend der Zugang zu einem günstigeren Tarif. nur mit einer internationalen Kreditkarte möglich gewesen sein soll und nicht etwa auch durch Hinterlegung einer Kaution oder durch Hingabe anderer Sicherheiten. Jedenfalls hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass er mit zumutbarem Aufwand auf dem konkreten Autovermietungsmarkt im Raum Coburg keinen wesentlich günstigeren Tarif erhalten hätte.

Da der Kläger den von der Beklagten vorgerichtlich geleisteten Betrag von 700,-- EUR als "Normaltarif " nicht in Abrede gestellt hat, ist die Beklagte mit Zahlung dieses Betrages insoweit ihrer Ersatzpflicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

2. Hinsichtlich der übrigen dem Kläger vom Erstgericht zugesprochenen Schadensposten (Zustellkosten, Kosten für einen Zusatzfahrer, Restbetrag für An- und Abmeldekosten, restliche Unkostenpauschale sowie Kosten der Haftungsbeschränkung, insgesamt 273,58 EUR) verbleibt es bei dem amtsgerichtlichen Urteil, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz I, Abs. 2 GKG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. §§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

RechtsgebietSchadenrechtVorschriften§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB

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