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  • 04.01.2011 | Teilkasko

    „Wutschäden“ nach Diebstahlversuch nicht versichert

    Richtet der Täter nach einem missglückten Diebstahlversuch aus Wut und Verärgerung über das Misslingen (Vandalismus-)Schäden am Fahrzeug an, sind diese Schäden nicht vom Schutz der Diebstahlkomponente umfasst (BGH, Urteil vom 24.11.2010, Az: IV ZR 248/09; Abruf-Nr. 104200).  

    Beachten Sie: Das Urteil basiert auf dem alten Klauseltext, wonach Beschädigungen „durch Entwendung, insbesondere Diebstahl“ versichert sind. Nach schon älterer Rechtsprechung des BGH umfasst das auch Schäden durch einen Diebstahlversuch. Davon seien aber die Schäden abzugrenzen, die nach dem aufgegebenen Versuch mutwillig angerichtet werden.  

    Praxishinweis: Nach den neuen Bedingungen ist diese Frage nicht anders zu beurteilen. Im Gegenteil, die Situation könnte sich für den geschädigten Fahrzeuginhaber noch verschlechtern. Denn die neue Formulierung lautet: „Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl oder Raub“. Von den Schäden durch die Entwendung ist nicht mehr die Rede. So werden sich Versicherer gewiss auf den Standpunkt stellen, nur der Gegenwert des entwendeten Autos sei der versicherte Schaden. Diebstahlversuchsschäden seien nicht mehr umfasst. Wie die Rechtsprechung insoweit entscheiden wird, bleibt abzuwarten.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 3 | ID 141230