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  • 06.10.2008 | Stundenverrechnungssatz

    Kein Verweis auf Partnerwerkstatt mit Sonderkonditionen

    Bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten, beispielsweise nach unreparierter Inzahlungnahme, darf die Versicherung nicht auf Stundenverrechnungssätze einer Werkstatt der gleichen Marke verweisen, die auf Sonderkonditionen für die Versicherung beruhen (LG Bonn, Urteil vom 20.8.2008, Az: 5 S 96/08; Abruf-Nr. 082886).  

    Hintergrund: Nach weit überwiegender Auffassung der Gerichte darf der Versicherer nicht auf Werkstätten außerhalb der konkreten Marke verweisen. Ein Verweis auf die Stundenverrechnungssätze einer anderen Werkstatt der Marke in der Region des Geschädigten kann aber rechtens sein. Jedoch muss das der „normale“ Verrechnungssatz sein. Versicherungssonderkonditionen zählen nicht.  

    Beachten Sie: Das Urteil ist perspektivisch wichtig: Die Zeit wird kommen, bei denen Versicherungen (wie wir das heute schon vom Mietwagenthema kennen) den Geschädigten nicht nur bitten, einen von ihnen benannten Werkstattpartner aufzusuchen, sondern vorgaukeln, der Geschädigte sei dazu verpflichtet. Das LG schreibt zur Interessenlage des Geschädigten: „Zudem muss er aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten – mag sich die Befürchtung in concreto auch nicht realisieren –, dass diese bei der Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten“. Soll heißen: Allein schon die Sorge, es werde nicht nur beim Verrechnungssatz, sondern auch beim Reparaturweg oder -umfang gespart, ist schadenrechtlich geschützt. Und es gibt keinen Unterschied zwischen fiktiver und durchgeführter Reparatur.  

    Unser Tipp: Beachten Sie den Textbaustein 187.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 3 | ID 121988