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  • 01.06.2007 | So wahren Sie den Überblick

    Checkliste zum Haftpflichtschaden

    In der Situation der Unfallannahme unterlaufen vielen Werkstätten Fehler, die zum Teil viel Geld kosten. Damit das in Ihrem Betrieb nicht passiert, haben wir für Sie eine Checkliste „Unfallannahme“ erstellt. Damit wahren insbesondere neue, unerfahrene Mitarbeiter den Überblick im Unfallersatzgeschäft.  

    Formalitäten bei Auftragsannahme

    1. Ist das betroffene Fahrzeug geleast?

     

     

    Sieht der Leasing-Vertrag eine Entscheidungsbefugnis des Leasingnehmers vor? Im Zweifel Kontakt mit der Leasinggesellschaft aufnehmen.  

     

    Beachten Sie: Häufige Variante in den Leasingverträgen ist eine Entscheidungsbefugnis des Leasingnehmers bei Reparaturschäden (Schaden unter 50 Prozent des Wiederbeschaffungswerts [WBW]) und eine Entscheidungsbefugnis der Leasinggesellschaft bei einem Schaden in Höhe von mindestens 50 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.  

     

     

     

     

    2. Ist der „Überbringer“ des Fahrzeugs berechtigt, den Reparaturauftrag zu erteilen?

     

     

    Bei Flottenfahrzeug Fuhrparkverwaltung kontaktieren  

     

     

     

    Prüfen, ob Firmenfahrzeug des Angestellten  

     

     

     

    Prüfen, ob eindeutige Vertretungsbefugnis  

     

     

     

    Bei Zweifel Kontakt mit Halterfirma aufnehmen  

     

     

     

     

     

    3. Auftrag, Sicherungsabtretung und Reparaturkostenübernahmebestätigung (RKÜ) unterzeichnen lassen (Einzelheiten siehe Ausgabe 1/2005, Seite 7)

     

     

     

    4. Ist die Versicherung des Unfallgegners bekannt?  

     

     

    Daten des Unfallgegners notieren (Halter, Personalien Fahrer, Kennzeichen)  

     

     

    Kontaktaufnahme mit gegnerischer Versicherung erst nach Beauftragung des Sachverständigen, wenn Kunde „eigenen“ Sachverständigen wünscht.  

     

     

    Wenn nötig, Versicherungsdaten gegebenenfalls über Zentralruf erst danach beschaffen, weil Zentralruf oft sofort mit der Versicherung verbindet und die dann Einfluss zu nehmen versucht.  

     

     

    5. Informationen zum Versicherungsumfang und zur Versicherungsgesellschaft des Kundenfahrzeugs erfragen.

     

    6. Rechtschutzversicherung und Schutzbrief vorsorglich erfragen

     

     

    7. Nach Klärung der Frage der Sachverständigeneinschaltung schnellstmöglich RKÜ und Sicherungsabtretung an Versicherung übermitteln.

     

    Haftungsfragen

    1. Haftung eindeutig geklärt mit 100 Prozent zu Lasten des Unfallgegners?

     

     

    2. Wenn Zweifel oder klare Mithaftung: Kunden dringend zur Einschaltung eines Rechtsanwalts raten.

     

    Beachten Sie: Wenn der Kunde eine Vollkaskoversicherung hat, informieren Sie ihn über die Möglichkeit, erst mit der Vollkasko- und anschließend mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen. Gegebenenfalls. geben Sie ihm kurzerhand die Information aus Ausgabe 1/2006, Seite 7 als Ausdruck mit.

     

    Schadenpositionen

    1. Schadengutachten  

     

    Wegen der beweissichernden Funktion generell empfehlenswert, wenn der Schaden einen Außenhaut-Bagatellschaden übersteigt. Bagatellgrenze laut BGH bei zirka 700 Euro. Sie wird in der Praxis aber etwas höher anzusetzen sein, damit verzögernde Widerstände vermieden werden.  

     

    Wenn bei einem alten Auto ein Reparaturschaden von einem Totalschaden abzugrenzen ist, ist die Bagatellgrenze irrelevant.  

     

     

     

    2. Wertminderung (Einzelheiten Ausgabe 2/2006, Seite 9)  

     

    Die Wertminderungsfrage steht in engem Zusammenhang zur Frage der Sachverständigenbeauftragung. Eine Grenze von fünf Jahren und/oder einer Laufleistung von 100.000 km gibt es nicht mehr.  

     

    Der Maßstab ist laut BGH der Gebrauchtwagenmarkt. Nur bei weitgehend „verbrauchten“ Fahrzeugen spielt ein reparierter Unfallschaden am Markt keine Rolle mehr.  

     

    Bei Leasingfahrzeugen ist es oft vertraglich geregelt, dass die Wertminderung dem Leasinggeber zusteht. Das ist, wenn sie in einer Buy-back-Verpflichtung stehen, auch in Ihrem Interesse.  

     

    3. Grundentscheidung mit Kunden treffen: Reparatur oder Ersatzbeschaffung?

     

     

     

    a)  

    Reparatur (Einzelheiten Ausgabe 5/2007, Seite 7)  

     

     

    • Reparaturkosten plus Wertminderung liegen unter WBW? Wenn dann vollständig repariert wird, gibt es keine „Behaltefrist“.

     

     

    • Reparaturkosten plus Wertminderung liegen über „WBW minus Restwert“, aber unter WBW? Wenn Kunde dann nur teilweise repariert und den Rest fiktiv abrechnet, „Behaltefrist“ sechs Monate. Kunden aufklären! Versicherung wird dann den über „WBW minus Rest“ hinausgehenden Betrag erst nach den sechs Monaten bezahlen. Mindestreparaturumfang ist Wiederherstellung der Verkehrssicherheit.

     

     

    • Reparaturkosten plus Wertminderung liegen über WBW, aber unter dem 1,3fachen WBW? Instandsetzung zulässig, wenn vollständig und fachgerecht und wenn Kunde das Fahrzeug weiter nutzt. Alle Besonderheiten (zum Beispiel Einsatz gebrauchter Teile) vorher mit Gutachter besprechen.

     

    Weiternutzungsfrist wohl auch sechs Monate. Jedoch muss Versicherung unseres Erachtens sofort bezahlen (Einzelheiten Ausgabe 10/2006, Seite 8).

     

     

     

     

    b)  

    Ersatzbeschaffung 

     

     

    • Wenn kalkulierte Reparaturkosten gegebenenfalls zuzüglich Wertminderung oberhalb von WBW minus Restwert liegen, ist die Differenz aus WBW und Restwert die Obergrenze.

     

     

    • Wenn der Geschädigte mindestens den WBW-Betrag in eine Ersatzbeschaffung investiert, darf die Versicherung keinerlei Mehrwertsteuer-Anteile abziehen, auch wenn das Ersatzfahrzeug nicht regelbesteuert ist (Einzelheiten in Ausgabe 1/2005, Seite 1).

     

     

    • Wenn der Geschädigte nach Kenntnisnahme des Gutachtens das beschädigte Fahrzeug zum vom Sachverständigen festgestellten Restwert bereits verkauft hat, kommt ein Überangebot der Versicherung laut BGH zu spät.
    Beachten Sie: Einige Gerichte verlangen gegen die BGHRechtsprechung, dass die Versicherung erst gefragt wird. Unbedingt lokale Rechtsprechung beim örtlichen Anwalt erfragen!

     

     

    • Wenn kalkulierte Reparaturkosten gegebenenfalls zuzüglich Wertminderung unterhalb von WBW minus Restwert liegen, können die Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung abgerechnet werden. Obwohl nicht repariert wird, darf die Versicherung keine Mehrwertsteuer abziehen, wenn mindestens der Bruttoreparaturbetrag laut Gutachten in die Ersatzbeschaffung investiert wird (Einzelheiten in Ausgabe 11/2006, Seite 15).

     

     

    • Anzusetzen ist der Stundenverrechnungssatz der jeweiligen Marke in der Region (Einzelheiten in Ausgabe 2/2005, Seite 2, 7/2006, Seite 2, aber auch zu abweichender Rechtsprechung 3/2007, Seite 12). UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind abhängig davon, wie in der Region eine tatsächlich durchgeführte Reparatur abgerechnet würde (Einzelheiten in Ausgabe 11/2006, Seite 15).

     

     

     

    4. Nutzungsausfallentschädigung und/oder Mietwagen  

     

     

    • Klären, ob Kunde Mietwagen braucht oder Nutzungsausfallentschädigung wünscht. Das ist auch kombinierbar („Mietwagen für Unaufschiebbares, danach Nutzungsausfallentschädigung“).

     

    Nutzungsausfallentschädigung wird nach alter Rechtsprechung nur für privat genutzte Fahrzeuge bezahlt. Moderne Rechtsprechung gibt den Anspruch aber auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge, deren „Ertrag“ sich nicht beziffern lässt (Einzelheiten in Ausgabe 3/2007, Seite 1).
    Ab einem Fahrzeugalter von fünf Jahren ist der Betrag nach überwiegender Rechtsprechung um eine Fahrzeuggruppe abgestuft zu ermitteln. Jenseits von zehn Jahren eventuell auch um zwei Gruppen, wenn der Fahrzeugzustand schlecht ist.

     

     

    • Anspruchsdauer: Sowohl für Mietwagen wie für Nutzungsausfallentschädigung gilt: Die im Gutachten genannte voraussichtliche Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer ist nur ein Baustein der Anspruchsdauer. Die Wartezeit auf das Gutachten und eine angemessene Überlegungsdauer stehen dem Geschädigten zu. Ersatzteilrückstände und ähnliche Verzögerungen gehen zu Lasten des Schädigers (Einzelheiten in Ausgabe 9/2006, Seite 1).

     

     

    • Mietwagen: Wenn keine Not- oder Eilsituation vorliegt, muss der Geschädigte Preise vergleichen. Er darf nicht den erstbesten Wagen zum beliebigen Preis anmieten.

     

    Basis ist der „Normaltarif“, also ein Tarif, wie er von Selbstzahlern bei Spontananmietung außerhalb der Unfallsituation zu entrichten wäre. Dieser kann dem Schwacke-Mietpreisspiegel entnommen werden.
    Aufschlag von 20 bis 30 Prozent darauf ist möglich, wenn der Vermieter unfallbedingte Mehrleistungen erbringt (Einzelheiten in Ausgabe 5/2006, Seite 6).
    Ist der Mieter solvent genug, den Mietwagenpreis vorauszuzahlen, muss er das laut BGH tun, um den Normaltarif zu erlangen. Schulden muss er dafür nicht machen (Einzelheiten in Ausgabe 5/2007, Seite 11).
    Die Mehrkosten für eine Haftungsbefreiung analog einer Vollkaskoversicherung stehen jedem Mieter zu, auch wenn das eigene Fahrzeug nicht Vollkasko versichert ist.

     

    Mietwagenvertrag mit aufgeschlüsselten Preisen abschließen (Formular zum Beispiel bei Vogel-FORMA erhältlich (Tel.: 0931/418-2432, Fax: 0931/418-2055; www.vogel-forma.de), entsprechend aufgeschlüsselt abrechnen: Normaltarif plus Zuschlag plus Vollkaskokosten plus gegebenenfalls weiterer Nebenkosten.

     

    IV. Rechnungslegung

    Von allen erbrachten Leistungen muss der Kunde auch eine Rechnung erhalten. Anderenfalls ist den Gegebenheiten des noch geltenden Rechtsberatungsgesetzes nicht Genüge getan.  

     

    Wenn Sie sich dann bei Kürzungen aus eigener Kraft zur Wehr setzen möchten, wäre die Sicherungsabtretung unter Umständen nichtig. Gleichzeitig mit Rechnungsversand an den Kunden dürfen Sie der Versicherung Rechnungskopien präsentieren mit der Bitte um Erledigung (Einzelheiten in Ausgabe 1/2005, Seite 7).  

     

    V. Schaden mit Auslandsbeteiligung

    Beachten Sie: Einzelheiten zum Thema „Schaden mit Auslandsbeteiligung finden Sie in Ausgabe 4/2006, Seite 10.  

     

    • Schädiger aus Ausland, Schaden auf Deutschem Boden: Korrespondenzversicherung über Deutsches Büro Grüne Karte e.V. anfordern. Danach keine Besonderheiten mehr.

     

    • Schaden im europäischen Ausland: Unbedingt Anwalt einschalten. Formal über den in Deutschland ansässigen Regulierungsbeauftragten abzuwickeln, jedoch ist das Recht des Unfallorts anzuwenden.

     

    Ausnahme: Beide Unfallbeteiligte im Ausland sind Deutsche.  

     

    Unser Service

    Die Beiträge, auf die wir in der Checkliste verweisen, können Sie bequem im Internet herunterladen.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 9 | ID 115504