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  • 05.07.2010 | Schadenminderungspflicht

    Versicherungssonderpreis und Schadenminderungspflicht

    Es verstößt nicht gegen die Schadenminderungspflicht, dass sich der Geschädigte trotz eines erfolgten Hinweises des Versicherers auf günstige Preise nicht darauf einlässt, wenn es sich dabei um Sonderpreise des Anbieters für den Versicherer handelt (LG Freiburg, Urteil vom 20.5.2009, Az: 3 S 196/08; Abruf-Nr. 092685 sowie AG Duisburg, Urteil vom 31.5.2010, Az: 33 C 325/10; Abruf-Nr. 101906).  

    Beachten Sie: Es gibt zurzeit zwei Schauplätze dieses Streits: Die Mietwagenkosten und die Stundenverrechnungssätze bei der fiktiven Abrechnung. Die Annahme liegt aber nahe, dass der Streit sich auch auf die Stundenverrechnungssätze bei der konkreten Abrechnung ausdehnen wird. Der BGH hat in der „VW-Entscheidung“ zum Stundenverrechnungssatz (fiktiv) klar geäußert, dass es im Schadenersatzrecht nur auf „übliche Preise“ ankommt (Urteil vom 20.10.2009, Az: VI ZR 53/09; Abruf-Nr. 093676). Die Instanzgerichte nehmen das ernst, die meisten hatten diese Linie auch schon vorher vertreten. Kommt der Kunde also mit dem „33-Euro-Brief“ hinsichtlich des Mietwagens oder in Kürze mit einem Hinweis auf einen Stundenverrechnungssatz, den er nicht überschreiten solle, in der Hand in den Betrieb, gibt es keinen Grund, den eigenen Preis darauf abzusenken. Entscheidend ist der „offizielle“ Preis, den man notfalls selbst recherchieren muss. Bei den Stundenverrechnungssätzen der benannten Wettbewerber können sicher auch die Sachverständigen Auskunft geben. Viele Gutachter halten Übersichten über die „offiziellen“ Stundensätze der Werkstätten in der Region bereit. Wenn der von Ihnen favorisierte Sachverständige eine solche Übersicht noch nicht angefertigt hat, bitten Sie ihn, das zu tun. Gefährlich werden die Fälle, bei denen der Geschädigte nach dem Unfall nicht sofort die Werkstatt aufsucht, sondern mit dem Schaden noch eine Weile herumfährt. Hat die Versicherung dann schnellen Kontakt zu ihm, werden Sie bald den „33-Euro-Brief“ auch in dem Zusammenhang kennen lernen.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 5 | ID 136836