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  • 05.03.2008 | Schadenminderungspflicht

    Bagatellgrenze für Gutachten

    Das AG Frankfurt am Main sieht die Bagatellgrenze, unterhalb derer kein Sachverständigengutachten zur Schadenhöhe eingeholt werden darf, bei nur 500 bis 600 Euro (Urteil vom 21.12.2007, Az: 32 C 2716/07 – 18, Abruf-Nr. 080475; eingesandt von Rechtsanwalt German Nunez, Frankfurt am Main).  

    Beachten Sie: Der BGH hatte entschieden, dass 715 Euro Schaden ausreichend seien, einen Gutachter zu beauftragen. Damit hat er nicht entschieden, dass das die Untergrenze ist. In seinem Fall war der Schaden eben so hoch, und nur darüber hat er geurteilt.  

    Im Fall aus Frankfurt lag der Schaden bei 1.957,77 Euro. Der Versicherer hielt das für eine Bagatelle. Da fragt man sich doch oft: „Wenn das eine Bagatelle ist, warum ist dann das Geld noch nicht hier?“  

    In dem Urteil ging es auch noch um die Abrechnungsart des Sachverständigen. Die Versicherung behauptete, inzwischen sei die Abrechnung nach Stundensatz üblich. Dass das glatt gelogen ist, wird sie wissen. Zumal sie, wie das Gericht süffisant hervorhebt, im Schriftsatz eine Seite weiter formulierte, dass ein Teil der Sachverständigenorganisationen dazu übergegangen sei, die Vergütung nach dem zeitlichen Aufwand abzurechnen. So war der Versicherungsvortrag im Prozess in sich widersprüchlich. Mit dem BGH hält auch das AG Frankfurt die Abrechnung in Anlehnung an die Schadenhöhe für zulässig.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 6 | ID 117998