Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.06.2010 | Sachverständigenhonorar

    Gutachtenkosten auch bei Haftungsquote voll zu erstatten?

    Auch bei einer Haftungsquote muss der gegnerische Haftpflichtversicherer die Kosten für die Bezifferung des Schadens in voller Höhe zahlen. Das hat das AG Siegburg entschieden (Urteil vom 31.3.2010, Az: 111 C 10/10; Abruf-Nr. 101642).  

    Beachten Sie: Die Rechtsauffassung des AG Siegburg ist sehr umstritten, das Urteil hat in der fachöffentlichen Diskussion hohe Wellen geschlagen. Es spricht aber viel dafür, dass es richtig ist. Der Fall: Der Haftpflichtschaden wurde „fifty-fifty“ abgerechnet, was wohl sachlich richtig war. Das heißt, von allen anderen Schadenpositionen konnte der Geschädigte nur die Hälfte ersetzt verlangen. Bei der Position „Gutachtenkosten“ hat das Gericht aber die volle Position zugesprochen. Der Grund: Der Geschädigte braucht zwangsläufig ein „ganzes“ Gutachten, um den halben Schaden beziffern zu können. Ohne das „ganze“ Gutachten kann er entweder den Umfang der Reparaturkosten und der Wertminderung oder den Wiederbeschaffungs- und den Restwert nicht beziffern. Im Siegburger Fall hatte der Gutachter einen ungewöhnlich niedrigen Honorarbetrag berechnet. So hat das Gericht in einer Nebenbemerkung gesagt, dieser Betrag in Gänze sei auch nicht mehr als ein üblicher Betrag zur Hälfte. Es ist nicht ganz klar, ob das nur ein abrundendes oder ein tragendes Argument der Entscheidung ist. Weil sich das Gericht aber auf einen Fachaufsatz bezieht, der sich unabhängig von der Höhe der Rechnung für die volle Erstattung dem Grunde nach ausspricht, sieht alles danach aus, als hätte das Gericht auch bei einer Gutachtenrechnung in üblicher Höhe den vollen Betrag zugesprochen.  

    Unser Tipp: Wenn der Geschädigte eine Vollkaskoversicherung unterhält, kann mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung kombiniert abgerechnet werden. In diesem Fall ist das Sachverständigenhonorar ohnehin quotenbevorrechtigt, muss also in voller Höhe erstattet werden. Lesen Sie insoweit unseren Beitrag in der Ausgabe 1/2010 (Seite 6).  

    Unser Service: Beachten Sie den Textbaustein 266.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 5 | ID 136153