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  • 05.09.2008 | Restwert

    Vorschneller Verkauf des Unfallwagens

    Ein vorschneller Verkauf des Unfallfahrzeugs, ohne das Gutachten abzuwarten, geht zulasten des Geschädigten (AG Berlin Mitte, Urteil vom 18.4.2008, Az: 101 C 3308/07; Abruf-Nr. 082666; eingesandt von Rechtsanwalt Marcus Gülpen, Berlin/Potsdam).  

    Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug schon vor dem Unfall im Zuge einer Neuanschaffung für 2.000 Euro verkauft. Durch den Unfall entstand ein Schaden, den der Sachverständige mit etwas mehr als 690 Euro brutto bewertete. Der Geschädigte hat nach dem Unfall, ohne zuvor das Gutachten abzuwarten, den Verkaufspreis auf 500 Euro reduziert. Den Zahlen aus dem Klageantrag nach zu urteilen (Einzelheiten sind im Urteil nicht beschrieben), hatte der Sachverständige den Restwert mit etwa 1.400 Euro taxiert. Um die Differenz wurde gestritten. Das Gericht legte dem Geschädigten einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zur Last.  

    Beachten Sie: Das Urteil ist problematisch. Immerhin hatte der Geschädigte das Auto bereits vor dem Unfall verkauft, und sein Käufer hatte damit einen Anspruch auf das Auto. Insoweit sind „objektive“ Werte nicht mehr unbedingt maßgeblich. Allerdings wird man damit rechnen müssen, dass die meisten Amtsgerichte wie das in Berlin geurteilt hätten.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 4 | ID 121487