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  • 05.03.2010 | Restwert

    Streitpotenzial um den Restwert steigt rasant an

    Es ist zu beobachten, dass die Streitigkeiten um den Restwert deutlich mehr werden. In der Ausgabe Januar 2010 hatten wir auf Seite 4 über die sich aus dem neuen BGH-Urteil zum Restwert ergebenden Konsequenzen berichtet (Urteil vom 13.10.2009, Az: VI ZR 318/08; Abruf-Nr. 093553). Wir hatten prognostiziert, dass die hartleibigen Versicherer das eigentlich dem Schutz des Geschädigten dienende Urteil hinsichtlich der Altfälle nutzen werden, um Gutachten ohne die drei darin benannten Restwertangebote auszuhebeln. Diese Prognose bewahrheitet sich zurzeit. Zu bedenken ist, dass es sich bei der BGH-Entscheidung um eine Fallgestaltung handelte, bei der das verunfallte Fahrzeug teilrepariert weiterbenutzt wurde, der Restwert also gar nicht verkauft wurde. Bei Fällen mit Verkauf lässt sich durchaus vertreten, dass es nur darauf ankommt, wann verkauft wurde und wann das Überangebot einging. So hat es das AG Friedberg ohne Problematisierung der „drei Gebote“ getan (Urteil vom 3.2.2010, Az: 2 C 1798/09 (12); Abruf-Nr. 100623, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn). Jedoch sind auch Fälle bekannt, bei denen die Gerichte wegen fehlender drei Gebote im Gutachten der Frage nach der Richtigkeit des Restwerts nachgehen. Das Ergebnis dabei ist offen.  

    Unser Tipp: Jedenfalls für die Gegenwart und Zukunft kann man Streit aus dem Weg gehen, indem man darauf achtet, dass das Gutachten drei Restwertkäufer mit Angebotshöhe benennt. Dann gilt wieder „BGH pur“, nämlich dass sich der Geschädigte auf die Restwertangabe im Gutachten verlassen und ohne Rückfrage mit der Versicherung zu dem Preis verkaufen darf, solange ihm noch kein Überangebot der Versicherung vorliegt.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 7 | ID 134088