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  • 11.01.2010 | Restwert

    Neue Pflichten für Sachverständige beim Restwert

    In Ausgabe 11/2009 auf Seite 1 hatten wir Sie über ein zu dem Zeitpunkt noch nicht veröffentlichtes Urteil des BGH zur Plausibilisierung des Restwerts durch den Sachverständigen informiert. Nun liegt das Urteil im Volltext vor (Urteil vom 13.10.2009, Az: VI ZR 318/08; Abruf-Nr. 093553). Die Urteilsgründe decken sich vollständig mit unserer Vorabinformation. Spätestens jetzt müssen die Sachverständigen reagieren, wenn sie nicht regelmäßig ihre Restwerte gefährdet sehen möchten. Denn die Hardliner-Versicherer werden ab sofort die Überangebote bis vor Gericht durchzudrücken versuchen, und wenn sie schlau sind und örtliche Angebote auftischen, auch mit Erfolg. Damit wird der Restwertkauf zum Risiko, wenn das Gutachten nicht drei regionale Restwertinteressenten konkret benennt. Bisher galt: Der Geschädigte darf auf die Restwertangabe im Gutachten vertrauen. Er darf zum gutachterlich festgestellten Restwert verkaufen, solange kein Überangebot der Versicherung vorliegt. Darf er das nun auch noch, wenn im Gutachten lapidar „Restwert 1.000 Euro“ steht? Oder muss er da stutzig werden? Das wird in den nächsten Monaten die Instanzgerichte beschäftigen. Unsere Prognose: Es werden nur noch solche Restwerte „halten“, die vom Sachverständigen entsprechend dreifach hinterlegt sind. Und es wird nur noch eine Frage der Zeit sein, bis der Sachverständige auch den Wiederbeschaffungswert belegen muss, wobei das ungleich schwieriger ist. Ob nämlich eine zur Wiederbeschaffungswertbestimmung herangezogene Offerte „morgen“ noch verfügbar ist, ist anders als beim Restwert völlig offen.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 4 | ID 132742