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  • 07.04.2010 | Restwert

    Hohe Anforderungen an Restwertüberangebot

    Ein Restwertüberangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung kann nur Wirkung entfalten, wenn damit verbunden - und nicht etwa in allgemeinen vorausgehenden Schreiben - die Abwicklungsmodalitäten „Abholung kostenfrei und gegen Barzahlung“ zusätzlich zur Käuferadresse nebst Telefon- und Faxnummer angegeben sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.1.2010, Az: 22 U 49/08; Abruf-Nr. 100791).  

    Beachten Sie: Die Versicherung hatte dem Geschädigten, dessen Gutachter den Restwert - bemessen am lokalen Markt - auf 800 Euro taxiert hatte, unmittelbar nach dem Urteil telefonisch kontaktiert und dann folgendes Schreiben geschickt:  

    Nach Eingang des Gutachtens und noch vor Verkauf des verunfallten Wagens hat die Versicherung dann selbst ein Gutachten erstellen lassen, das zu einem Restwert von 2.100 Euro kam. Es enthielt auf der letzten Seite einen Hinweis auf die Adresse des potenziellen Restwertkäufers mit Telefon- und Faxnummer. Das war dem OLG Frankfurt, das sich auf die Rechtsprechung des BGH bezieht, nicht ausreichend. Im oben zitierten Anschreiben sei zwar von der kostenfreien Abholung die Rede gewesen. Jedoch hätte auf das konkrete Angebot bezogen klargestellt sein müssen, dass die Abholung kostenfrei gegen Barzahlung erfolge. Nur die Angabe der Adresse nebst Telefon- und Faxnummer genüge nicht. Es müssten die Abwicklungsmodalitäten glasklar genannt werden.  

    Nur am Rande ist noch zu bemerken: Dem BGH genügt in Schadengutachten die Angabe nur eines Restwertbieters nicht (Urteil vom 13.10.2009, Az: VI ZR 318/08; Abruf-Nr. 093553). Er will drei Offerten sehen. Da kann man durchaus die Frage stellen, ob nicht ein nur durch ein Angebot belegtes Überbieten durch die Versicherung nicht auch von vornherein unplausibel ist.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 1 | ID 134752