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  • 06.05.2011 | Restwert

    Gilt für „Profis“ beim Restwert ein anderer Markt?

    Ein Leser fragt: Wir sind ein Autohaus, unser Vorführwagen erfährt auf einer Probefahrt mit einem Kunden einen eindeutigen wirtschaftlichen Totalschaden. Es handelt sich um einen Haftpflichtschaden. Welcher Restwert ist in einem derartigen Fall abzurechnen? Die Versicherung behauptet, hier wäre der Unfallfahrzeugsondermarkt zumindest regional einzubeziehen, da er uns als Händler ja grundsätzlich zugänglich ist. Ist das richtig?  

    Unsere Antwort: Das ist eine umstrittene Frage, die der BGH bisher nicht entschieden hat. Grundsätzlich gibt es zwar keinen Unterschied zwischen einem „privaten“ Geschädigtem und einem „Profi“. Dennoch stellt der BGH für die Privaten ja gerade deshalb auf den regionalen Restwertmarkt ab, weil der Privatmann zum sogenannten Sondermarkt keinen Zugang hat. Beispielhaft für das Pro und Kontra „Sondermarkt“ stehen die folgenden Urteile:  

    • Pro: Für professionelle Fahrzeughalter sei das BGH-Kernargument, mangelnden Zugangs zu Restwerthändlern nicht zutreffend. Für solche Geschädigte sei also sehr wohl der Gesamtmarkt für Unfallfahrzeuge maßgeblich (AG Hamm, Urteil vom 15.6.2007, Az: 17 C 112/07; Abruf-Nr. 072058).
    • Kontra: Der Restwert sei auch bei einem Flottenhalter wie üblich zu ermitteln (OLG Thüringen, Urteil vom 9.4.2008, Az: 4 U 770/06; Abruf-Nr. 081249). Geschädigter war das Land Thüringen, weil eines der Dienstautos betroffen war Das OLG hatte die Revision zugelassen, der Versicherer hat sie jedoch nicht eingelegt.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 2 | ID 144769