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  • 01.07.2007 | Restwert

    Bemessung des Restwerts bei „Profi“ als Geschädigtem

    Nach der BGH-Rechtsprechung kommt es beim Haftpflichtschaden auf einen am örtlichen Markt ermittelten Restwert an. Der Grund: Der durchschnittliche Geschädigte hat keinen Zugang zum vom BGH genannten „Sondermarkt“ der heute überwiegend über Online-Börsen angesprochenen spezialisierten Restwerthändler.  

    In einem Fall des AG Hamm war der Geschädigte eine Leasinggesellschaft. Der Sachverständige hatte einen lokalen Restwert von 800 Euro ermittelt, die Versicherung hielt einen Betrag aus einer Restwertbörse in Höhe von 2.465 Euro dagegen. Eine Leasinggesellschaft, so das AG Hamm, habe ohne weiteres Zugang zu den Restwertspezialisten. Unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten wäre ihr es ohne irgendeine Anstrengung möglich gewesen, dieselben Restwertangebote zu ermitteln. Das Gericht hat damit die Abrechnung der Versicherung akzeptiert (Urteil vom 15.6.2007, Az: 17 C 112/07; Abruf-Nr. 072058).  

    Beachten Sie: Die Überlegung des AG Hamm ist nachvollziehbar. In einem zwar anderen, aber vergleichbaren Zusammenhang hat der BGH bereits entschieden, dass eine Firma, die regelmäßigen Kontakt zu einem Autovermieter unterhält, nicht zum Unfallersatztarif greifen darf. Sie muss sich ihrer ausgehandelten Tarife bedienen. Viele „Großzügigkeiten“ des Schadenersatzrechts beruhen darauf, dass der durchschnittliche Geschädigte nicht öfter als ein Mal in zehn Jahren mit Unfallabwicklung konfrontiert ist. Er kann und muss daher nicht die Feinheiten der Märkte kennen. Das ist bei professionellen Fahrzeughaltern laut AG Hamm anders zu beurteilen. Zu Ende gedacht ist also auch bei Totalschäden an werkstatteigenen Fahrzeugen hinsichtlich des Restwerts Vorsicht geboten.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 4 | ID 111024