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  • 05.03.2009 | Rechtsdienstleistung

    Rückabtretung nach Abtretung

    Hat der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch an einen seiner Dienstleister abgetreten, kann diese Abtretung jederzeit einvernehmlich rückgängig gemacht werden. Dass im Ursprungsformular von „Unwiderruflichkeit“ die Rede war, steht dem nicht entgegen (AG Siegen, Urteil vom 12.12.2008, Az: 14 C 812/08).  

    Beachten Sie: Wenn die eintrittspflichtige Versicherung nicht in angemessener Höhe zahlt, muss geklagt werden. Es gibt gute Gründe, den Geschädigten selbst klagen zu lassen, wenn er gutwillig mitmacht. Denn dann ist jede Diskussion um die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Abtretung im Keim erstickt. Außerdem ist der Geschädigte in vielen Fällen rechtschutzversichert, was das Kostenrisiko senkt.  

    Neu ist uns, dass ein Versicherer die Wirksamkeit einer solchen Rückabtretung bestreitet. Aber es gibt immer wieder neue Ideen, wie man sieht. Die Assekuranz wollte darauf hinaus, dass der Kläger gar nicht „der richtige Kläger“ sei, womit der Prozess aus formalen Gründen gewonnen worden wäre. Hätten die Werkstatt oder der Autovermieter aus der Abtretung heraus geklagt, wäre sicher der entgegen gesetzte Einwand gekommen, die Abtretung sei unwirksam (siehe zum Beispiel das Urteil des LG Mönchengladbach oben). Das Argument des Versicherers, die Abtretung sei durch eine „unwiderrufliche“ Zahlungsanweisung des Geschädigten zugunsten der Werkstatt bzw. des Vermieters flankiert gewesen, verfängt nicht. Denn die Unwiderruflichkeit verhindert nur, dass sich der Geschädigte einseitig von seiner Erklärung lösen kann. Einvernehmlich geht schlichtweg alles.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 4 | ID 125240